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Vernehmlassung 2015/55: Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten · 82 Seiten
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Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten Entwurf
3 Umsetzung der Strategie
3.1 Stufenkonzept Unter die Definition invasiver gebietsfremder Arten nach Kapitel 1.1 fallen Arten verschiedenster taxonomischer Herkunft. Sie unterscheiden sich hinsichtlich der Risiken für Mensch, Umwelt oder Wirtschaft, ihrer ökologischen Eigenschaften sowie Verfügbarkeit und Wirkung der Bekämpfungsmethoden. Demzufolge ist eine Priorisierung vorzunehmen mit entsprechender Zuordnung zu den in Abb. 1-3 aufgezeigten Handlungsoptionen. Die differenzierte Einstufung von invasiven gebietsfremden Arten ist Voraussetzung dafür, dass artspezifische Präventions- bzw. Bekämpfungsmassnahmen definiert, priorisiert und – nach allfälliger Neubeurteilung der Lage – angepasst werden können.
Tabelle 2 Stufenkonzept zur Differenzierung unterschiedlicher Gruppen von gebietsfremden Arten hinsichtlich Invasivi-
tät und Handlungsbedarf
Stufe A Arten, für welche aufgrund der Beurteilung ihrer Überlebensfähigkeit, Ausbreitung und
Vermehrung in der Umwelt sowie möglicher Wechselwirkungen mit anderen Arten und Lebensgemeinschaften, die begründete Schlussfolgerung besteht, dass keine Gefährdung oder Beeinträchtigung für Mensch, Tier oder Umwelt besteht. Primäres Ziel bei dieser Stufe ist die Schadensvorbeugung.
Stufe B Arten, die geringen bis mässigen Schaden verursachen und für welche es aufgrund ihrer
Eigenschaften möglich ist, mittels vorschrifts- und anweisungsgemässen Umgang in der Umwelt Gefährdungen für Menschen, Tiere und Umwelt und Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt sowie deren nachhaltige Nutzung zu verhindern. Für invasive gebietsfremde Arten dieser Stufe sind effektive und effiziente Massnahmen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung bekannt. Primäres Ziel für diese Arten ist die Schadensverhütung.
Stufe C Arten, welche nachweislich Schaden verursachen und gleichzeitig eine so hohe Ausbrei-
tungsdynamik aufweisen, dass Massnahmen auf die gesamte Population abzielen müssen, damit nicht unterwünschte Kompensationseffekte auftreten. Dies bedingt, dass auch für diese Arten effektive und effiziente Massnahmen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung (Prävention) bzw. zur Reduktion der Bestände (Bekämpfung) bekannt sind. Primäres Ziel für diese Arten ist die Eindämmung.
Stufe D1 Arten, welche grossen Schaden in der Umwelt anrichten. Aufgrund ihrer Verbreitung und
der Verfügbarkeit von Massnahmen ist das Ziel der Tilgung möglich und der erforderliche Aufwand gerechtfertigt. Für solche Arten sind Bestimmungen im Bereich Umwelt zu schaffen wie sie z.B. für besonders gefährliche Unkräuter bzw. Schadorganismen gelten, damit sie durch Früherkennung und Sofortmassnahmen vollständig entfernt werden können.
Stufe D2 Arten, welche grossen Schaden in der Umwelt anrichten, jedoch aufgrund ihrer Verbrei-
tung und/oder der Verfügbarkeit von Massnahmen das Ziel der Tilgung nicht möglich oder der Aufwand nicht gerechtfertigt erscheint. Diese Arten sollen in ihren bestehenden Verbreitungsgebieten möglichst eingedämmt und die Besiedlung neuer Gebiete verhindert werden.