Vorlage

Vernehmlassung 2015/55: Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten · 82 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 42Fedlex · Vorlage

Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten Entwurf

Erläuterungen zu ausgewählten Rechtserlassen

Umweltschutzgesetz Das Umweltschutzgesetz (USG) und die darauf basierende Freisetzungs-

verordnung (FrSV) regeln den Schutz von Mensch, Tier und Umwelt, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume, sowie den Schutz der biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung vor Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch den Umgang mit Organismen, deren Stoffwechselprodukte und Abfälle (siehe Art. 1 Abs. 1 USG und FrSV). Darunter fallen grundsätzlich alle Arten von Organismen (Art. 29a ff. USG).

Natur- und Heimatschutz- Gemäss Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sind die gesetz einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihr

natürlicher Lebensraum zu schützen. Das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen landes- oder standortfremder Arten, Unterarten und Rassen bedarf einer Bewilligung, wobei Gehege, Gärten und Parkanlagen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ausgenommen sind.

Jagdgesetz Das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere

und Vögel (Jagdgesetz, JSG) bezweckt die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten, bedrohte Tierarten zu schützen, die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen sowie eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten.

Bundesgesetz über die Das Bundesgesetz über die Fischerei (BGF) und dessen zugehörige Ver-Fischerei ordnung (Verordnung zum BGF (VBGF)) bezweckt die natürliche Artenviel-

falt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen; bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen zu schützen; eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und der Krebsbestände zu gewährleisten; die Fischereiforschung zu fördern. Das Einsetzen von landes- oder standortfremden56 Fischen und Krebsen unterliegt der Bewilligungspflicht (Art. 6 BGF und Art 9 Abs. 2 VBGF).

Tierschutzgesetz Das Tierschutzgesetz (TSchG) bezweckt, die Würde und das Wohlergehen

des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG) und findet auf alle Wirbeltiere Anwendung (Art. 2 TSchG). Bezüglich wirbelloser Tiere bestimmt der Bundesrat, auf welche wirbellosen Tiere das TSchG in welchem Umfang anwendbar ist. Er orientiert sich dabei an den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Empfindungsfähigkeit wirbelloser Tiere (Art. 2 TSchG). Die Verordnung zum TSchG regelt den Umgang mit Wirbeltieren, Kopffüssern (Cephalopoda) und Panzerkrebsen (Reptantia), ihre Haltung und Nutzung sowie Eingriffe an ihnen (Art. 1 TschV). Das Halten von Wildtieren ist bewilligungspflichtig (Art. 89 und 90 TSchV). Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b TSchV sind Wildtiere alle Wirbeltiere, ausser den Haustieren, sowie Kopffüsser und Panzerkrebse.

56 siehe Art. 6 Abs. 2 VBGF