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Vernehmlassung 2015/55: Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten · 82 Seiten

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Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten Entwurf

Freisetzungsverordnung In der FrSV wird der Umgang mit Organismen sowie ihren Stoffwechselpro-

dukten und Abfällen in der Umwelt geregelt. Dabei wird unterschieden zwischen ‘gentechnisch veränderten‘, ‘pathogenen‘ oder ‘gebietsfremden Organismen‘ (Art. 2 FrSV), wobei bei letzteren unterschieden wird zwischen gebietsfremden wirbellosen Kleintieren (Gliederfüsser, Ringel-, Faden- und Plattwürmer) und gebietsfremden Organismen anderer taxonomischer Gruppen.

Pflanzenpathogene Organismen

Im Zusammenhang mit pflanzenpathogenen Organismen stellen die Pflanzenschutzverordnung (PSV) sowie die Verordnung über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen (VvPM) wichtige gesetzliche Grundlagen dar:

Pflanzenschutzverord- Invasive gebietsfremde Arten, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nung (PSV) und im Wald wirtschaftlich signifikante Schäden anrichten können und

noch nicht weit verbreitet sind, gelten nach den vorgenannten Verordnungen als besonders gefährliche beziehungsweise potenziell besonders gefährliche Schadorganismen, die amtlichen Bekämpfungsmassnahmen unterliegen.

In den Anhängen 1, 2 und 6 der PSV werden die besonders gefährlichen Schadorganismen bzw. besonders gefährlichen Unkräuter aufgeführt. Die Anhänge werden regelmässig aktualisiert.

Besonders gefährliche ‘Besonders gefährliche Schadorganismen‘ sind solche, deren Einschlep-Schadorganismen pung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz bzw. in bestimmten Schutz-

gebieten (gemäss Art. 2 PSV) verboten sind. Synonym zu ‘besonders gefährlicher Schadorganismus‘ kann der Begriff ‘Quarantäneorganismus‘ verwendet werden.

Besonders gefährliche Als ‘besonders gefährliche Unkräuter‘ werden in der PSV gebietsfremde Unkräuter Pflanzen bezeichnet, die auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, in Sömme-

rungsgebieten und im produzierenden Gartenbau wirtschaftliche und ökologische Schäden verursachen können und aufgrund ihrer besonders gefährlichen Eigenschaften bekämpft werden müssen.

BLW Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ist im Bereich Landwirtschaft für

die ‘besonders gefährlichen Schadorganismen/Unkräuter‘ und den Pflanzenschutz verantwortlich. Es steht gemeinsam mit dem BAFU dem Eidg. Pflanzenschutzdienst (EPSD) vor. Es erarbeitet die nationalen Pflanzenschutzvorschriften für die Ein- und Ausfuhr von Pflanzen, kontrolliert das Pflanzenpasssystem, beaufsichtigt die kantonalen Pflanzenschutzdienste (KPSD) bei der Überwachung und koordiniert allfällige Bekämpfungsmassnahmen.

Zum Teil ist das BLW auch zuständig für waldrelevante besonders gefährliche Schadorganismen, sofern der produzierende Gartenbau betroffen ist, oder beim Erlass von vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen in der Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen (VvPM).