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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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l) „SCHWEIZERISCHE PERSON“ eine natürliche Person oder einen

RECHTSTRÄGER, die beziehungsweise der von einem MELDENDEN

MITGLIEDSTAATLICHEN FINANZINSTITUT anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als in der Schweiz ansässig

identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in der Schweiz ansässigen Person.

(2) Jeder in diesem Abkommen nicht anderweitig definierte großgeschriebene Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt i) für die Mitgliedstaaten nach der

Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehördenim Bereich der Besteuerung2 oder gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, der das Abkommen anwendet, und ii) für die Schweiz nach ihrem innerstaatlichen Recht zukommt, wobei diese Bedeutung mit der in den Anhängen I und II festgelegten Bedeutung

übereinstimmt.

Jeder in diesem Abkommen oder in den Anhängen I und II nicht anderweitig definierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN eines MITGLIEDSTAATS und die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN der

SCHWEIZ sich nicht gemäß Artikel 7 (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des dieses Abkommen anwendenden Staates i) für die Mitgliedstaaten nach der

Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung oder gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden

Mitgliedstaats und ii) für die Schweiz nach ihrem innerstaatlichen Recht zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in dem betreffenden Staat (einem Mitgliedstaat oder der Schweiz)

geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem

sonstigen Recht dieses Staates zukommt.

2ABl. EU L 64 vom 11.3.2011, S. 1.

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