Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/62: Änderung des Steueramtshilfegesetzes (gestohlene Daten) · 9 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes (gestohlene Daten)

1. Ausgangslage

Nach dem geltenden Art. 7 Bst. c StAhiG wird auf ein Ersuchen nicht eingetreten, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.

Im Sommer 2013 wurde eine Vernehmlassung zur Änderung des am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen StAhiG durchgeführt. In Bezug auf Art. 7 Bst. c StAhiG wurde vorgeschlagen, den Wortlaut der Bestimmung dahingehend einzuschränken, dass auf ein Ersuchen nur noch dann nicht eingetreten wird, wenn es auf Informationen beruhe, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen aktiv erlangt wurden. Aufgrund der in der Vernehmlassung geäusserten starken Kritik wurde in der Folge auf eine Änderung der Bestimmung verzichtet, um das Hauptanliegen der Revision – die Einfügung einer Ausnahmebestimmung über die nachträgliche Information der beschwerdeberechtigten Personen – nicht zu gefährden. Damals waren zahlreiche Ersuchen blockiert wegen der vom ersuchenden Staat verlangten Geheimhaltung des Amtshilfeverfahrens, die aufgrund des Fehlens einer solchen Ausnahmebestimmung nicht gewährleistet werden konnte. Die Einfügung dieser Ausnahmebestimmung war erforderlich, damit die Schweiz in die Phase 2 des Peer Review des Global Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken (Global Forum) übertreten konnte. Beim Verzicht auf eine Änderung von Art. 7 Bst. c StAhiG war man sich bewusst, dass die Haltung der Schweiz in Bezug auf illegal erlangte Daten auf Seiten wichtiger Partnerländer als nicht konform mit dem OECD-Standard zum Informationsaustausch in Steuersachen betrachtet wurde. Auch war man sich bewusst, dass die Haltung der Schweiz ihre Beurteilung in Phase 2 des Peer Review verschlechtern könnte.

Im Zusatzbericht der Schweiz zur Phase 1 des Peer Review verlangte das Global Forum von der Schweiz, Art. 7 Bst. c StAhiG konform mit dem OECD-Standard umzusetzen. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung trägt diesem Umstand und den internationalen Erfordernissen Rechnung. Die bezweckte Anpassung an den OECD-Standard erfolgt insbesondere angesichts von Phase 2 der aktuellen Prüfung, aber auch im Hinblick auf die neue Prüfungsrunde, die dieses Jahr begonnen hat.

Neu soll auf ein Ersuchen eingetreten werden, wenn der ersuchende Staat sein Ersuchen auf Informationen stützt, die zwar ursprünglich durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind, in deren Besitz er aber auf dem Weg der Amtshilfe und nicht durch ein aktives Verhalten gelangt ist. Kein aktives Verhalten liegt dann vor, wenn ein Staat die Informationen öffentlich zugänglichen Quellen, wie beispielsweise den Medien, entnimmt. Das Grundprinzip von Art. 7 Bst. c StAhiG wird jedoch beibehalten. Die Erlangung von Informationen durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen kann auch weiterhin ein Nichteintreten begründen, wenn der ersuchende Staat ausserhalb eines Amtshilfeverfahrens und durch ein aktives Verhalten in den Besitz solcher Informationen gekommen ist.