Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung
vate hinaus – eine gewisse Relevanz aufweisen. Die nicht in die Berechnung dieser Schwellenwerte einzubeziehenden Derivategeschäfte zur Reduzierung von Risiken (Art. 98 Abs. 3 Bst. a FinfraG) weit gefasst und umfassen namentlich auch Macro-, Portfolio- oder
Proxyhedging (vgl. insb. Art. 83 Bst. d FinfraV). Damit wird der bei der Absicherung von Risiken erforderlichen Flexibilität Rechnung getragen. Dadurch werden die Schwellenwerte letztlich erhöht.
Bei Finanziellen Gegenparteien ist ein Schwellenwert von CHF 8 Mrd. vorgesehen (Art. 84 Abs. 2 FinfraV). Bei diesem Schwellenwert dürften etwa 60 Banken (Stand Ende 2013), vier Versicherungsunternehmen (Stand Mitte 2014) und weniger als 10 Pensionskassen als grosse Finanzielle Gegenparteien gelten. Damit sollen einerseits kleinere und für die Stabilität des Finanzsystems weniger relevante Finanzinstitute von der Abrechnungs- und der Plattformhandelspflicht ausgenommen werden. Gleichzeitig bleibt angesichts der hohen Konzentration des OTC-Derivatehandels sichergestellt, dass der wesentliche Teil des OTC-Derivatehandels erfasst wird und damit auch die entsprechenden Risiken reduziert werden.
Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen erhalten zudem eine Übergangsfrist hinsichtlich der Abrechnungspflicht. Diese gilt für sie bis zum 16. August 2017 nicht für solche Derivatgeschäfte, die sie zur Reduzierung von Risiken eingehen (Art. 129 FinfraV).
Weitere Übergangsbestimmungen sind für die Meldungen an Transaktionsregister (Art. 127 FinfraV) sowie die Risikominderungspflichten (Art. 128 FinfraV) vorgesehen. Diese tragen den organisatorischen Möglichkeiten der unterschiedlichen Gegenparteien Rechnung und erlauben es, sich mit einer genügenden Vorbereitungszeit auf die neuen Pflichten einzustellen.
5. Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Bestimmungen stützen sich auf die unter der Sachüberschrift genannten Bestimmungen im FinfraG.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Vorliegend bestehen keine auf Vereinbarkeit zu prüfenden Verpflichtungen.
5.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Konkretisierungen im Vollzug der Regeln über Handelsplätze auf dem Weg der Selbstregulierung stützen sich auf Artikel 7 Absatz 3 FINMAG ab.
6. Inkrafttreten
Die FinfraV soll zusammen mit dem FinfraG am 1. Januar 2016 in Kraft treten.