Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung

4.2. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und einzelne Akteure

Auch diesbezüglich ergeben sich die massgebenden Auswirkungen aus der Gesetzesvorlage sowie der Botschaft des Bundesrates113. Um die Auswirkungen für die betroffenen Akteure gering zu halten, sind namentlich folgende Regelungen der FinfraV hervorzuheben:

4.2.1. Finanzmarktinfrastrukturen

Beim Mindestkapital (Art. 13) wird der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Finanzmarktinfrastrukturen entsprechend differenziert. Dies gilt im Besonderen für Börsen und multilaterale Handelssysteme, die in ihrer Grösse, Komplexität und Risikostruktur stark variieren können. Dabei wird jeweils dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen.

Der in den Bestimmungen zum Algorithmischen Handel und Hochfrequenzhandel (Art. 31 FinfraV) verfolgte Ansatz soll die Transparenz erhöhen, die Marktteilnehmer in die Verantwortung nehmen (z.B. Aufbewahrung der Aufzeichnung gesendeter Aufträge und Sicherstellung wirksamer Risikokontrollen) und Handelsplätzen die Möglichkeit weiterer Anreize (z.B. Gebühren für stornierte Aufträge) einräumen, um vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Marktstörungen entgegenzuwirken. Ein aktivistischer bzw. allzu detaillierter Regulierungsansatz zur Vorbeugung möglicher negativer Auswirkungen algorithmischer Handelsstrategien wäre auf Grund der hohen Dynamik, Komplexität und Schnelllebigkeit der Materie für die betroffenen Aufsichtsbehörden äusserst ressourcenintensiv und kaum praktikabel. Stattdessen erscheint der unter Artikel 31 FinfraV verfolgte Ansatz zielführend. Durch die Vorbeugung von auf technische Störungen zurückzuführende Preisschwankungen tragen diese Massnahmen zu einer effizienten Ressourcenallokation auf den Finanzmärkten bei.

Die Vorhandelstransparenz für andere Effekten als Aktien (Art. 27 und 42 Abs. 1 Bst. b) soll frühestens am 1. Januar 2017 in Kraft treten (vgl. Art. 131 Abs. 2), da die entsprechenden Transparenzvorgaben des europäischen Rechts zurzeit einer Überprüfung unterzogen werden. Im Falle massgeblicher Änderungen des europäischen Rechts bis dahin könnten auch das Inkrafttreten neu festgesetzt oder die Bestimmungen inhaltlich revidiert werden.

Mit Blick auf die Vor- und Nachhandelstransparenz (Art. 26–29, 42, 43) sowie die spezifischen Vorgaben im Zusammenhang mit algorithmischem und Hochfrequenzhandel (Art. 31 und 41) werden Übergangsfristen gewährt (vgl. Art. 126 Abs. 1), um die erforderlichen Anpassungen bei den Systemen und Prozessen, der Compliance etc. vornehmen zu können.

4.2.2. Derivatehandel

Neben den bereits im Gesetz (Art. 94 Abs. 3 Bst. a FinfraG) erwähnten strukturierten Produkten sollen auch alle andere in Form von Wertpapieren und Wertrechten begebenen Derivate, die vom Begriff strukturierte Produkte nicht erfasst werden, von den Derivatehandelspflichten ausgenommen werden (vgl. Art. 76 FinfraV). Bereits von Gesetzes wegen nicht erfasst werden Gegenparteien, die nicht direkt offene Positionen in Derivaten halten, indem sie andere der zahlreichen Möglichkeiten der indirekten Absicherung nutzen wie bspw. speziell für Pensionskassen konzipierte Fondsprodukte (ETF).

Für die Auswirkungen auf die Teilnehmer relevant sind namentlich die ausführenden Bestimmungen zur Berechnung (Art. 83 FinfraV) und Festlegung (Art. 84 Finfrav) der Schwellenwerte, über welche kleine (Finanzielle und Nichtfinanzielle) Gegenparteien und damit diverse Ausnahmen von den einzelnen Derivatehandelspflichten definiert werden. Bezüglich der kleinen Nichtfinanzielle Gegenparteien wird mit der Anlehnung der Schwellenwerte der einzelnen Derivatekategorien an jene im EU-Recht eine konsistente Erfassung der Nichtfinanziellen Gegenparteien in der Schweiz und in der EU sichergestellt, was angesichts der Bedeutung des grenzüberschreitenden Derivatehandels sinnvoll erscheint. Ebenso ist bei diesen Schwellenwerten sichergestellt, dass nur jene Nichtfinanziellen Gegenparteien erfasst werden, welche im Derivatemarkt – über die rein zu Absicherungszwecken verwendeten Deri-

113 BBl 2014 7483, S. 7628 ff. und 7634 ff.