Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung
Art. 31 Abs. 1 Einleitung
Der Bruttoertrag im Bereich der Selbstregulierungsorganisationen berechnet sich neu nach Artikel 959b OR, da Artikel 663 OR per 1. Januar 2013 aufgehoben wurde.
Art. 33 Abs. 3
Die von den direkt unterstellten Finanzintermediären (DUFI) zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich zu drei Vierteln über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag und zu einem Viertel über die Zusatzabgabe nach der Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen. Die Zusatzabgabe eines direkt unterstellten Finanzintermediärs beträgt heute höchstens CHF 20‘000. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass diese Regelung tendenziell den leistungsstärkeren DUFI entgegenkommt. Da der Geschäftsumfang für die Berechnung der Zusatzabgaben massgebend sein soll, rechtfertigt sich eine Erhöhung der maximalen Zusatzabgabe auf CHF 50‘000. So werden die leistungsstärksten DUFI angemessen in die Kostentragung eingebunden. DUFI mit einem kleinen oder mittleren Bruttoertrag werden von der Erhöhung der Limite profitieren, da sich ihre Aufsichtsabgaben reduzieren werden. Eine Limitierung der Zusatzabgabe ist nach wie vor sachlich gerechtfertigt, da ohne eine solche aufgrund der Heterogenität der DUFI-Geschäftstätigkeiten einzelne DUFI die Kosten praktisch alleine tragen müssten.
Art. 34 Abs. 1 und 2
Der Bruttoertrag berechnet sich neu nach Artikel 959b OR, da Artikel 663 OR per 1. Januar 2013 aufgehoben wurde. Zudem soll neu der gesamte Bruttoertrag für die Berechnung der Zusatzabgaben massgebend sein. Die heutige Regelung berücksichtigt nur den Bruttoertrag, der mit nach dem GwG beaufsichtigten Tätigkeiten erzielt wird. Im Rahmen der seither erfolgten Abgabeerhebungen hat sich gezeigt, dass der geldwäschereirelevante Bruttoertrag auf eine Grösse abstellt, die bei Beaufsichtigten, die nicht nur geldwäschereirelevante Geschäfte tätigen, mangels geeigneter Buchführung meist nur geschätzt werden kann. Deshalb ist es sachgerecht, auf den gesamten Bruttoertrag abzustellen (vgl. auch Art. 15 Abs. 2 Bst. d FINMAG, der einfach von Bruttoertrag spricht). Jene DUFI, die eine Handelstätigkeit ausüben, dürfen nach wie vor Aufwände für den Handelsbereich vom Bruttoertrag in Abzug bringen. Voraussetzung dafür ist das Führen einer Erfolgsrechnung (Abs. 2).
Art. 39a
Die Übergangsbestimmung ist Ende 2015 hinfällig und kann daher aufgehoben werden.
Art. 39b
Finanzmarktinfrastrukturen, welche bereits vor dem Inkrafttreten des FinfraG über eine finanzmarktrechtliche Bewilligung oder Anerkennung verfügen und der Aufsicht der FINMA unterstehen, neu aber nach FinfraG zu bewilligen oder anzuerkennen und zu beaufsichtigen sind, sollen ab Inkrafttreten der revidierten FINMA-GebV abgabe- und gebührenrechtlich unter die neuen Bestimmungen fallen, auch wenn eine allfällige Bewilligung oder Anerkennung gestützt auf das FinfraG erst noch zu erteilen ist (Abs. 1).
Anhang Ziff. 1, 6, 8.2 und 9.1
Die Rahmentarife gemäss Ziffer 1.1 und 1.2 (Bewilligungen und Zusatzbewilligungen für Banken sowie Effektenhändler) sind gestützt auf Erfahrungswerte zu tief angesetzt und deshalb zu erhöhen.
Die Rahmentarife für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung als Ratingagentur (Ziff. 1.3 und 1.4) werden gestrichen. Diese Rahmentarife sind nicht kostendeckend. In Zukunft soll nach Aufwand abgerechnet werden.
Die aktuelle Ziffer 1.8 wird neu in eine Ziffer 1.8 und 1.9 aufgeteilt. Die einfachen Entlassungsverfahren bei Schliessungen von Vertretungen ausländischer Banken und Effektenhändler und die sehr zeitintensiven Entlassungsverfahren von Banken, Effektenhändlern sowie Zweigniederlassungen ausländischer Banken und Effektenhändlern werden somit ge-