Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung
Art. 16 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2, Art. 17 Abs. 1, 18 Abs. 2 und 19
Die Änderungen im Bereich der Grossbanken, übrigen Banken und Effektenhändler betreffen grundsätzlich die Finanzmarktinfrastrukturen, welche gemäss Artikel 19a ff. FINMA-GebV neu eigene Aufsichtsbereiche bilden (siehe sogleich).
Bei Artikel 18 Absatz 2 wird neu auf die Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA verwiesen, welche die BEHV-FINMA ablösen wird. Zudem wird präzisiert, dass hinsichtlich der Abschlüsse die Anzahl Transaktionen und das Gesamtvolumen massgebend sind.
Art. 19a
Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind (Art. 15 Abs. 1 FINMAG).
Die Kosten der Finanzmarktinfrastrukturen sind den Aufsichtsbereichen der Handels- und der Nachhandelsfinanzmarktinfrastrukturen zuzuordnen. Das FINMAG definiert die Kriterien für die Bemessung der Aufsichtsabgaben (Art. 15 Abs. 2 Bst. a–d FINMAG). Für die Beaufsichtigten nach dem FinfraG sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend (Art. 15 Abs. 2 Bst. abis FINMAG). Auch in den Bereichen der Handels- und Nachhandelsfinanzmarktinfrastrukturen soll sich die Aufsichtsabgabe aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammensetzen (Art. 15 Abs. 3 FINMAG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 19a FINMA-GebV).
Artikel 19a sieht für jeden Aufsichtsbereich abgestufte Grundabgaben vor. Die Abstufung erfolgt gestützt auf die Kriterien für die Abgabebemessung. Damit wird bereits bei der Festlegung der Grundabgabe dem Umfang der geschäftlichen Tätigkeit der Finanzmarktinfrastrukturen Rechnung getragen. Die bisherigen Erfahrungswerte betreffend Börsen, börsenähnliche Einrichtungen sowie Zahlungssysteme haben gezeigt, dass die bisherigen Grundabgaben dem effektiven Aufsichtsaufwand zu wenig Rechnung tragen.
Die Grundabgaben der Börsen und multilateralen Handelssysteme mit einer mittleren oder hohen Bilanzsumme sind gemessen am Aufsichtsaufwand zu tief veranschlagt. Die vorgeschlagene Regelung sieht deshalb vor, in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 und 2 die Grundabgabe abgestuft zu erhöhen. Die Grundabgaben für die Zahlungssysteme sind hingegen gemessen am Aufsichtsaufwand eher hoch. In Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 1 und 2 wird deshalb vorgeschlagen, deren Grundabgabe abgestuft zu reduzieren. Durch diese Anpassung wird den gesetzlich vorgesehenen Bemessungskriterien bereits bei der Festlegung der Grundabgaben Rechnung getragen. Die Grundabgabe wird ausser bei den Zahlungssystemen nach Höhe der Bilanzsumme bemessen. Bei den Zahlungssystemen wird die Grundabgabe neu nach Höhe des Bruttoertragsfestgelegt. Dies ist sachgerechter, da der Bruttoertrag für den Umfang der Geschäftstätigkeit der Zahlungssysteme aussagekräftiger ist.
Art. 19b–19d
Die Zusatzabgabe im Bereich der Handelsfinanzmarktinfrastrukturen ist aufgrund der Bilanzsumme und des Effektenumsatzes zu berechnen. Die Berechnung soll neu überwiegend nach dem Effektenumsatz (zu acht Zehnteln) und nur noch zu zwei Zehnteln nach Bilanzsumme erfolgen. Die Geschäftstätigkeit der Handelsfinanzmarktinfrastrukturen wird durch den Effektenumsatz sehr gut abgebildet. Dieses Bemessungskriterium soll darum bei den Zusatzabgaben stärker gewichtet werden als die Bilanzsumme (Art. 19b Abs. 1 Bst. a). Die Bilanzsumme wird bereits bei der Festlegung der Grundabgabe berücksichtigt.
Die Zusatzabgabe im Bereich der Nachhandelsfinanzmarktinfrastrukturen ist aufgrund der Bilanzsumme und des Bruttoertrages zu berechnen. Da der Bruttoertrag betreffend Umfang der Geschäftstätigkeit aussagekräftiger ist, soll dieser zu acht Zehnteln gewichtet werden (Art. 19b Abs. 1 Bst. b) Die Definition des Bruttoertrags stützt sich auf Artikel 959b OR109 und umfasst sämtliche dort genannten Erlöse und Erträge (Art. 19d).
109 SR 220