Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung

trennt geregelt und die Rahmentarife entsprechend den erfahrungsgemäss verursachten Kosten angepasst.

Was die Meldung über die geplante Errichtung einer Präsenz oder die Aufnahme einer Tätigkeit im Ausland (neu Ziff. 1.10) anbelangt, soll die zu bezahlende Gebühr dem Verursacherprinzip folgend aufgrund von repräsentativen Durchschnittswerten innerhalb eines Tarifrahmens von CHF 1‘000 bis CHF 5‘000 festgelegt werden.

Die Rahmentarife für den Bereich der DUFI werden ersatzlos aufgehoben (Ziff. 6). Die gebührenpflichtigen Aufwände für die einzelnen DUFI sind dermassen unterschiedlich hoch, dass die Anwendung von Rahmentarifen keinen Sinn macht. Es wird inskünftig nach Aufwand abgerechnet (vgl. Art. 8 Abs. 3–6 FINMA-GebV).

Betreffend die Anerkennung ausländischer Insolvenzdekrete (neu Ziff. 8.2) soll die zu bezahlende Gebühr für diese standardisierten, gleichartigen Verfügungen aufgrund von repräsentativen Durchschnittswerten innerhalb eines Tarifrahmens von CHF 3‘000 bis CHF 10‘000 festgelegt werden. Dabei kommen innerhalb des Rahmens verschiedene Durchschnittswerte zum Tragen, bspw. für umfangsmässig kleine, mittlere oder grosse Verfahren.

Zudem sollen die Kosten für Kopien (Reproduktionen) kostendeckend geregelt werden. Der Betrag von CHF 0.50 gemäss Ziffer 9.1 enthält den Personalaufwand.

3.14. Aufsichtsverordnung vom 9. November 2005110 Art. 203b und 206a

Die Regelung der Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit von Funktionen gemäss Artikel 71bis Absatz 2 und 79bis Absatz 2 VAG entspricht der gängigen Praxis der FINMA zu Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe j VAG (vgl. insb. Ziff. 4.10 der Erläuterungen der FINMA zum Geschäftsplan von Versicherungsunternehmen111).

4. Auswirkungen

4.1. Auswirkungen auf Bund und Behörden

Die Auswirkungen auf Bund und Behörden ergeben sich direkt aus der Gesetzesvorlage und sind in der Botschaft des Bundesrates dargelegt112. Im Übrigen sind Bund, Kantone und Gemeinden sowie die SNB gemäss Artikel 94 Absatz 1 FinfraG von den Derivatehandelspflichten ausgenommen. Zudem sind in der FinfraV mit Blick auf Effektengeschäfte von Bund,

Kantonen und Gemeinden sowie der SNB sowohl Ausnahmen von der Vor- und Nachhandelstransparenz (Art. 29 Abs. 1) als auch vom Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation (Art. 124 Abs. 1 Bst. b) vorgesehen.

Ferner sollen mit der Möglichkeit der Ausnahme ausländischer Zentralbanken und Schuldenverwaltungsstellen von den Bestimmungen des FinfraG zur Vor- und Nachhandelstransparenz (Art. 29 Abs. 2 FinfraV), zum Derivatehandel (Art. 75 FinfraV) sowie zu Insiderhandel und Marktmanipulation (Art. 121 Abs. 2 FinfraV) die Voraussetzungen geschaffen werden, dass die Nationalbank und staatliche Schuldenverwaltungsstellen in der Schweiz von den einschlägigen Bestimmungen in anderen Jurisdiktionen ausgenommen werden können, welche dazu die Gewährung von Gegenrecht erfordern. Diese Möglichkeit besteht namentlich im EU-Recht.

110 SR 961.011

111 www.finma.ch > Bewilligung > Versicherungen

112 BBl 2014 7483, S. 7627 f.