Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 84 Seiten

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Die ambulante Pflege ist, so ASPS, SBK, spitex und IG Pflegefinanzierung, im der vorgeschlagenen Gesetzesänderung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Als Probleme genannt wurden der zu hohe Verwaltungsaufwand für die Organisationen der ambulanten Pflege im Falle von ausserkantonalen Patientinnen und Patienten und die Tatsache, dass diese Organisationen nicht in der Lage sind, allfällige Finanzierungslücken zu übernehmen. Bei Inkrafttreten der vorgeschlagenen Regelung würden daher die Organisationen der ambulanten Pflege voraussichtlich den ausserkantonalen Patientinnen und Patienten die Vollkosten der erbrachten Leistungen in Rechnung stellen und es diesen dann selbst überlassen, die Rückvergütung bei ihrem Wohnkanton einzufordern, was sich für die Patientinnen und Patienten und ihre Angehörigen aber als kompliziert erweisen würde. Um dies zu vermeiden, wird vorgeschlagen, dass auch bei ausserkantonalen Patientinnen und Patienten die Restfinanzierung von jenem Kanton geleistet wird, in dem die ambulante Pflege erbracht wird.

K3 und Swissreha erachten Übergangsbestimmungen für erforderlich. In den Augen von K3 muss die Situation für bereits vor dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Gesetzesänderung bestehende Pflegeheimaufenthalte unverändert bleiben.

ASPS, CURAVIVA, SBK, spitex und IG Pflegefinanzierung sind der Ansicht, das Gesetz müsse sowohl für die ambulante Pflege als auch für Pflegeheimaufenthalte eine direkte Anwendung des Tarifschutzes nach Artikel 44 KVG vorsehen.

ASPS, CURAVIVA, H+, K3, SBK, spitex und IG Pflegefinanzierung meinen, dass die Beträge, welche nach Artikel 7a KLV von den Versicherern übernommen werden, korrigiert und periodisch angepasst werden müssen.

Laut ASPS, CURAVIVA, SBK, spitex und IG Pflegefinanzierung sollte die Beteiligung der Patientinnen und Patienten an den Pflegekosten schweizweit einheitlich geregelt werden. Mehrheitlich wird gefordert, diese Beteiligung auf maximal 10 % des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages festzusetzen.

Spitex BL schlägt auch eine schweizweit einheitliche Beteiligung der Versicherten von 10 % vor und weist darauf hin, dass sich bei einer Umsetzung der vorgeschlagenen Gesetzesänderung der administrative Aufwand für die Organisationen der ambulanten Pflege erhöhen dürfte.

Auch die Frage der Akut- und Übergangspflege wurde aufgeworfen. ASPS, H+, SBK, senesuisse, spitex und IG Pflegefinanzierung sprechen sich dafür aus, die Dauer der Kostenübernahme zu verlängern und schlagen, namentlich was die Hotellerie angeht, eine Vergütung nach den Regeln der Spitalfinanzierung vor.

ASPS und IG Pflegefinanzierung sind der Auffassung, dass die Ermittlung des Pflegebedarfs vereinheitlicht werden müsste, es dafür aber keine gesetzgeberischen Massnahmen brauche. Es sei wichtig, dass gleiche Pflegesituationen von den verschiedenen bestehenden Instrumenten auch identisch eingeschätzt würden. ASPS, CURAVIVA, SBK und IG Pflegefinanzierung sprechen sich zudem für eine Erhöhung der Beiträge nach Artikel 7a Absatz 3 KLV aus, um eine angemessene Berücksichtigung von Situationen mit besonderem Aufwand (z.B. Demenzfälle) zu ermöglichen. Es wird deshalb vorgeschlagen, das System bei den Pflegeheimen von 12 auf 18 Stufen zu jeweils 20 Minuten mit entsprechend höheren Beiträgen zu erweitern.

ASPS, CURAVIVA, SBK, spitex und IG Pflegefinanzierung fordern zudem, dass die Krankenversicherung die Kosten für Pflegematerial und Mittel und Gegenstände gemäss MiGeL tragen muss.

2.1.6 Versicherer

(curafutura, santésuisse)

curafutura und santésuisse unterstützen die vorgeschlagene Gesetzesänderung, da sie die kantonale Planung erleichtere und dafür sorge, dass Kantone mit einem ausreichenden Angebot an Pflegeheimplätzen nicht finanziell benachteiligt werden. Zudem wird die Kohärenz mit den Bestimmungen zu den Ergänzungsleistungen begrüsst.

Allerdings weist auch curafutura auf mögliche Finanzierungslücken hin. Diese dürften keinesfalls zur Übertragung von Kosten an die Patientinnen und Patienten führen, zumal dies auch Artikel 25a Absatz 5 KVG verletzen würde, der die von der versicherten Person zu tragenden Pflegekosten begrenzt.

2.1.7 Vertreter der Patientinnen und Patienten

(Integration Handicap, Parkinson, alzheimer, SSR)

Die verschiedenen Patientenorganisationen begrüssen den Willen zur Verbesserung bei der Pflegefinanzierung, erachten die vorgeschlagene Gesetzeseänderung jedoch nicht für ausreichend und weisen auf die Gefahr von allfälligen Finanzierungslücken hin. Diese Lücken dürften weder auf die