Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 84 Seiten
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Patientinnen und Patienten noch auf die Leistungserbringer überwälzt werden. Es bestehe die Gefahr, dass die Leistungserbringer ausserkantonale Patientinnen und Patienten ablehnen, wenn die Frage der Differenzen bei den Kosten nicht eindeutig geregelt sei.
Des Weiteren verweisen die Patientenorganisationen auf den zunehmenden Verwaltungsaufwand für Organisationen der ambulanten Pflege.
Eine regelmässige Anpassung der von der Krankenversicherung zu übernehmenden Beiträge nach Artikel 7a KLV sei notwendig, um die gestiegenen Kosten auf die verschiedenen Finanzierungsquellen zu verteilen.
Die Patientenorganisationen sprechen sich zudem für eine schweizweit einheitliche Festlegung der Patientenbeteiligung auf 10 % aus. Integration Handicap schlägt eine Differenzierung der Patientenbeteiligung nach ambulanter Pflege (10 %) und stationärer Pflege (20 %) vor.
Um schwierigen Fällen, wie z.B. Demenzfällen, gerecht werden zu können, wird eine Erhöhung der Pflegestufen nach Artikel 7a Absatz 3 KLV von 12 auf 18 zu jeweils 20 Minuten mit entsprechend höheren Beiträgen für jede neue Stufe gefordert.
2.1.8 Andere Organisationen
(BSH, VAKA, PUE, CP)
Die Bemühungen für eine Verbesserung der Pflegefinanzierung werden grundsätzlich begrüsst, die vorgeschlagene Gesetzesänderung jedoch als nicht ausreichend für die Lösung der bestehenden Probleme erachtet. Von allen wird auf allfällige Finanzierungslücken verwiesen und gefordert, diese weder auf die Patientinnen und Patienten noch auf die Leistungserbringer abzuwälzen.
Für CP bleiben zu viele Fragen offen, weshalb die Vorlage noch einmal überarbeitet werden müsse.
BSH und VAKA sind der Ansicht, dass die von der Krankenversicherung zu übernehmenden Beiträge nach Artikel 7a KLV regelmässig an die Kostensteigerungen angepasst werden müssen.
BSH und VAKA erachten Übergangsbestimmungen für notwendig, um die Situation für jene Patientinnen und Patienten zu regeln, die bei einem allfälligen Inkrafttreten der vorgeschlagenen Gesetzesänderung bereits ausserkantonale Pflegeleistungen in Anspruch nehmen.
Die Preisüberwachung ist der Ansicht, dass sich die Restfinanzierung an den effektiven Kosten orientieren muss und empfiehlt daher die Einhaltung der Bestimmungen in der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL, SR 832.104). Sie vertritt die Meinung, dass es möglich sein sollte, die Ermittlung des Pflegebedarfs für die ganze Schweiz zu vereinheitlichen.