Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 84 Seiten

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Dabei geht es beispielsweise um die Beiträge der OKP an die Pflege, die Patientenbeteiligung sowie die Dauer und die Finanzierung der Akut- und Übergangspflege.

Im Folgenden werden die Stellungnahmen nach Gruppen angeordnet (Kantone, Politische Parteien, Dachverbände der Wirtschaft, Konsumentenverbände, Leistungserbringer, Versicherer, Vertreter der Patientinnen und Patienten, andere Organisationen) zusammengefasst.

2.1.1 Kantone

Die Mehrheit der Kantone (ZH, LU, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, BS, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, VD, NE, JU, GDK) begrüsst die vorgeschlagene Gesetzesänderung. SZ und FR hatten keinen Kommentar. Den anderen Kantonen geht der formulierte Vorschlag noch nicht weit genug und/oder sie nennen zusätzliche Punkte, bei denen sie Gesetzgebungsbedarf sehen.

UR, TI und GE sprechen sich gegen die vorgeschlagene Gesetzesänderung aus. Aus Sicht des Kantons Uri muss die fiskalische Äquivalenz respektiert werden, d. h. dass der Kanton, der die Steuern erhält, für die Restfinanzierung zuständig ist. Ausserdem ist Uri der Auffassung, dass die vorgeschlagene Lösung die kantonale Pflegeheimplanung erschweren würde. So sei die Zahl der Personen, die einen Aufenthalt in einem Pflegeheim ausserhalb des Kantons planten, nur schwer einzuschätzen, da die Gründe für solche Aufenthalte sehr individuell und unterschiedlich seien. Der Kanton Tessin ist der Ansicht, dass die Zuständigkeiten vom zivilrechtlichen Wohnsitz abhängen sollten, insbesondere um in Bezug auf die Definition von Wohnsitz“ innerhalb des KVG kohärent zu sein und so die Anwendung dieses Begriffs zu erleichtern. Der Kanton Genf befürwortet die vorgeschlagene Gesetzesänderung nicht, da dieser die Planung erschwere, die angemessene Schätzung der Ausgaben unmöglich mache und die Kontrolle der Rechnungen aus anderen Kantonen nicht durchführbar sei. Der Kanton Genf legt die Priorität darauf, dass die Personen so lange wie möglich zu Hause bleiben können.

Zahlreiche Kantone (ZH, LU, NW, GL, BS, AR, AI, SG, GR, TG, GDK) begrüssen die Kohärenz zwischen der vorgesehenen Zuständigkeit für die Restfinanzierung und der geltenden Regelung bezüglich Festlegung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen. Laut den Kantonen ZH, NW, GL, SO, BL, AR sowie der GDK verhindert die vorgeschlagene Lösung, dass jene Kantone und Regionen, die genügend Pflegeheimplätze und Kapazitäten in der ambulanten Pflege anbieten, dadurch benachteiligt werden, die Restfinanzierung für all jene Personen übernehmen zu müssen, die aus einem anderen Kanton in ein Pflegeheim auf ihrem Kantonsgebiet kommen. Bliebe die Zuständigkeit für die Restfinanzierung beim Wohnsitzkanton, so bestünde die Gefahr, dass die Kantone nur noch das absolute Minimum an Pflegeheimplätzen schafften, um zu verhindern, Pflegebedürftige aus anderen Kantonen aufnehmen zu müssen. ZH, NW, GL und BL sind zudem der Ansicht, dass die vorgeschlagene Lösung zu einer verbesserten Koordination der Kantone untereinander führen könnte. Die Kantone Uri (für den Fall, dass die vorgeschlagene Gesetzesänderung in ihrer jetzigen Fassung angenommen wird) und ZG wünschen die ausdrückliche Berücksichtigung der innerkantonalen Organisation. So sind zum Beispiel in einigen Kantonen die Gemeinden für die Restfinanzierung verantwortlich.

SG und TG sind zufrieden damit, dass es die vorgeschlagene Gesetzesänderung den Personen erlaubt, den Ort ihres Pflegeheimaufenthalts frei zu wählen. Die Niederlassungsfreiheit sei so gewährleistet.

Die Kantone ZH, NW, GL, BS, BL und die GDK sind in Bezug auf die namentlich vom Kanton Uri erwähnte fiskalische Äquivalenz der Auffassung, dass die Vorteile der vorgeschlagenen Gesetzesänderung höher wiegen als die Gefahr, dass der Kanton, welcher die Steuern erhält möglicherweise nicht derselbe ist, wie derjenige, der für die Restfinanzierung zuständig ist.

Die Frage der Kostenobergrenze, das heisst die Frage, welchem Kanton es obliegt, die Normkosten festzulegen, die bei der Berechnung der Restkosten berücksichtigt werden, wurde namentlich von den Kantonen ZH, UR (für den Fall, dass die vorgeschlagene Gesetzesänderung in ihrer jetzigen Fassung angenommen wird), ZG, SO, BL, JU und von der GDK thematisiert, die sich alle dafür aussprachen, dass diese Kompetenz beim für die Restfinanzierung verantwortlichen Herkunftskanton bleibt. BS spricht sich dafür aus, dass im Gesetz klar definiert werden sollte, wem die Kompetenz zur Festlegung der Kostenobergrenze obliegt. Der Kanton GR weist in diesem Zusammenhang auf die Gefahr von Finanzierungslücken hin, die entstehen könnten, wenn die vom Herkunftskanton festgelegten Kostenobergrenzen unter jenen des Standortkantons des Pflegeheims liegen, und fordert auf, hier eine gesetzliche Lösung vorzusehen.

NW schlägt einen interkantonalen Vergleich der Methoden zur Festlegung der Normkosten vor und SO fordert eine regionale Angleichung der Kostenobergrenzen, um zu grosse Lücken bei der Restfinanzierung zu vermeiden.

Mehrere Kantone äussern die Befürchtung, dass bei Lücken in der Restfinanzierung allfällige Restkosten von den Pflegebedürftigen zu tragen sind. Dies sei jedoch gegen den Willen des Gesetzgebers, der in Artikel 25a Absatz 5 KVG vorgesehen habe, dass von den gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent