Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 84 Seiten

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des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages auf die versicherten Personen überwälzt werden dürfen.

Der Kanton ZG ist der Ansicht, dass im Falle der freiwilligen Wahl eines ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalts der oder die betreffende Pflegebedürftige die allfälligen Restkosten tragen soll.

Viele Kantone und auch die GDK halten es für notwendig, Übergangsregelungen für jene Patientinnen und Patienten vorzusehen, die sich bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen in einem Pflegeheim ausserhalb ihres Kantons aufhielten.

VD befürchtet, dass Übergangsbestimmungen für ausserkantonale Pflegeheimaufenthalte, die bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung bestanden haben, nur den administrativen Aufwand für die Leistungserbringer erhöhen, da diese sich für ihre Bewohnerinnen und Bewohner aus anderen Kantonen an verschiedene Finanzierungsquellen zu wenden haben. In der Tat würde für Bewohnerinnen und Bewohner, welche vor der vorgeschlagenen Gesetzesänderung in das Pflegeheim eingetreten sind, die Restfinanzierung vom Wohnsitzkanton getragen und die Ergänzungsleistungen vom Herkunftskanton ausbezahlt, während bei den neuen ausserkantonalen Bewohnerinnen und Bewohnern der Herkunftskanton sowohl für die Restfinanzierung als auch für die Auszahlung der Ergänzungsleistungen verantwortlich wäre.

Einige Kantone weisen auf die Frage der steigenden Betriebskosten hin, die insbesondere auf die steigenden Lohnkosten, bedingt durch den Mangel an Pflegepersonal, oder auf die zunehmenden Qualitätsansprüche zurückzuführen sind. Trotz dieser Entwicklung seien die von der Krankenversicherung gemäss Artikel 7a KLV zu übernehmenden Beiträge seit der Einführung der neuen Pflegefinanzierung unverändert geblieben. Vor diesem Hintergrund verlangen Kantone wie LU, AG oder TG, eine periodische Anpassung dieser Beiträge im Gesetz vorzusehen.

In Bezug auf die ambulanten Pflegeleistungen schlägt der Kanton VD eine differenzierte Kostenbeteiligung vor, je nachdem, ob die Patientin bzw. der Patient aus einem anderen Kanton kommt als jenem, in dem die Leistungen erbracht werden (Beteiligung von 20 % des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Beitrags), oder ob sie bzw. er den Wohnsitz im gleichen Kanton hat wie der Leistungserbringer (0 % des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Beitrags).

ZH, NW, BS, BL, SH, TG und die GDK erwähnen die Frage der Akut- und Übergangspflege (Art. 25a Abs. 2 KVG). Sie erachten eine Revision der diesbezüglichen Bestimmungen für notwendig. Im Allgemeinen sei die vorgesehene Maximaldauer von zwei Wochen viel zu kurz und müsse auf vier oder gar sechs Wochen verlängert werden und die Finanzierung der Akut- und Übergangspflege solle analog zur Spitalfinanzierung ausgestaltet werden (Übernahme der Hotelleriekosten).

2.1.2 Politische Parteien

(CVP, FDP, SVP, SP, SP60+)

Die politischen Parteien sprechen sich grundsätzlich für die vorgeschlagene Gesetzesänderung aus und begrüssen deren Kohärenz mit den geltenden Bestimmungen für die Festlegung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen. FDP, SP und SP60+ sind zudem erfreut darüber, dass der Entwurf durch die Regelung der Zuständigkeiten bei ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten die Niederlassungsfreiheit gewährleistet. Die Parteien teilen die Befürchtungen hinsichtlich allfälliger Finanzierungslücken und der dadurch entstehenden Gefahr der Kostenweitergabe. Aus Sicht der FDP müsste die Frage der Übernahme dieser allfälligen Finanzierungslücken gesetzlich geregelt werden.

SP und SP60+ verweisen darauf, dass den Organisationen der ambulanten Pflege durch die vorgeschlagene Lösung ein hoher administrativer Aufwand entsteht, welcher dazu führen dürfte, dass es die Leistungserbringer den Patientinnen und Patienten überlassen, die Rückvergütung der bezahlten Rechnungen beim jeweiligen Herkunftskanton zu beantragen, was für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen keine zumutbare Lösung sei.

SP und SP60+ fordern, die von den Versicherern gemäss Artikel 7a KLV zu übernehmenden Beiträge regelmässig anzupassen. Die SP60+ ist zudem der Ansicht, dass die Kostenbeteiligung der Patientinnen und Patienten für die ganze Schweiz einheitlich festgelegt werden sollte.

Des Weiteren wurde von einigen Parteien die Akut- und Übergangspflege angesprochen. SP und SP60+ sprechen sich hier für eine längere Dauer und für eine Übernahme der Leistungen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Übernahme der Hotelleriekosten) aus.

Diese beiden Parteien erachten ausserdem eine Kalibrierung der Methoden zur Pflegebedarfsermittlung für notwendig. Die SP60+ möchte darüber hinaus, dass das bei der Erbringung der Pflegeleistung verwendete Material von der Krankenversicherung gemäss Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) übernommen wird.