Rapport sur les résultats
Consultation 2015/74: Iv.pa. 14.417 «Amender le régime de financement des soins» · 84 pages
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori Unseres Erachtens wäre es aber möglich, dass mit einer genügenden Übergangsfrist von zum Beispiel einem Jahr auch bereits laufende Pflegeheimaufenthalte mit der Neuerung erfasst werden.
Im Wortlaut schlagen wir vor: “(……) Für bereits bestehende genannte Aufenthalte oder
Versorgungen tritt die neue Regelung per 1. Januar 2017 (beziehungsweise je nach
Inkraftsetzen ein Jahr später) in Kraft.“
Allenfalls könnte in einer Übergangsbestimmung präzisiert werden, ab wann die SWISSREHA Regelung bei bereits laufendem Pflegeheimaufenthalt greifen soll.
Wir sind deshalb der Auffassung, dass der Wohnsitzkanton bei einem ausserkantonalen Integration
Pflegeheimaufenthalt die im Standortkanton geltenden Normen zur Berechnung der Handicap
Pflegekosten anerkennen muss, aufgrund deren das Pflegeheim auch Rechnung zu
stellen pflegt. Dies ist die einzige Lösung, die sich auch mit einem vernünftigen Aufwand
für Leistungserbringer und Versicherte umsetzen lässt. Sie ist auch für den
Wohnsitzkanton tragbar, da er diesen nicht nur belastet, sondern (bei billigeren
ausserkantonalen Kosten) entlastet. Die Regelung von Art. 25a Abs. 5 ist entsprechend
zu präzisieren.
Art. 25a Abs. 5 KVG
(…) Für die Übernahme der Restfinanzierung ist der Kanton zuständig, in dem die
versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Sie richtet sich nach den im Aufenthaltskanton
massgebenden Ansätzen. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue
Zuständigkeit.
Autres Organisations
2. Ab wann gilt die neue Bestimmung für laufende Aufenthalte im Pflegeheim? BSH
Die neue Bestimmung darf auf keinen Fall rückwirkende Wirkung entfalten. Mit einer Übergangsfrist wäre es möglich, dass auch bereits laufende Pflegeheimaufenthalte mit der Neuerung erfasst werden könnten. Schlussbemerkung
Aus den genannten Überlegungen beantragen wir den Zusatz zu Artikel 25a KVG wie in
Art. 21 Abs. 1 ELG genauer zu fassen und in einer Übergangsbestimmung zu
präzisieren, ab wann die Regelung bei bereits laufendem Heimaufenthalt greifen soll.
Im Wortlaut schlagen wir vor:
“Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in
dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Heim, einem
Spital oder einer anderen Institution und die behördliche oder vormundschaftliche
Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründen
keine neue Zuständigkeit. Für bereits bestehende genannte Aufenthalte oder
Versorgungen tritt die neue Regelung per 1.1.2017 [bzw. ein Jahr später] in Kraft.“
Zudem stellt sich die wichtige Frage, ab wann die Bestimmung gilt, da für VAKA Bewohnerinnen und Bewohner, welche bisher bereits in einem Pflegeheim sind,
gemäss BG-Urteil der Standortkanton des Pflegeheims die Restkosten zu übernehmen
hat. Allenfalls könnte in einer Übergangsbestimmung präzisiert werden, ab wann die
Regelung bei bereits laufendem Pflegeheimaufenthalt greifen soll.
2.5 Remarques générales sur le financement des soins
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Cantons
Hinsichtlich der von Ihnen weiter geprüften Aspekte der Pflegefinanzierung teilt der LU Regierungsrat Ihre Auffassung, dass diesbezüglich kein gesetzgeberischer
Handlungsbedarf besteht, nicht uneingeschränkt.
Wohl trifft es zu, dass die Krankenversicherer an den aufgrund der demografischen
Entwicklung zu erwartenden Mehrkosten der Pflegefinanzierung insofern beteiligt sind,
dass sie das Mengenwachstum mitzutragen haben, weil sich ihre Beteiligung anhand