Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/75: Anpassung des Berechnungsmodells für den kalkulatorischen Zinssatz gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b der StromVV (WACC) · 10 Seiten

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3.2 Keine Anpassungen bei der Berechnung des Eigenkapitalkostensatz

Die vom Eigenkapitalgeber geforderte langfristige risikogerechte Rendite kann nicht direkt am Markt beobachtet werden, sondern ist auf Basis eines theoretischen Modells (z.B. mittels CAPM) herzuleiten. Im Fall der Marktrendite entspricht die CAPM-Rendite, welche von den Eigenkapitalgebern gefordert wird, der Summe aus risikolosem Zinssatz und Marktrisikoprämie. Da Eigenkapitalgeber ihr Kapital langfristig zur Verfügung stellen und entsprechend auch in der langen Frist eine risikogerechte Rendite erwarten, sind für die Bestimmung des Eigenkapitalkostensatzes zwingend Werte anzuwenden, die langfristig belastbar sind. Dies ist insbesondere für die Stabilität, welche im Konzept vorgesehen ist, von entscheidender Bedeutung. Da die beobachtete langfristige Renditeerwartung am Aktienmarkt von rund 7,5% nicht gesunken ist, muss diese konsequenterweise im Konzept beibehalten werden. Was die Grenzwerte des risikolosen Zinssatzes betrifft, ist folgendes festzuhalten: Aus dem aktuell tiefen Zinsniveau kann aus längerfristiger Sicht kein direkter Einfluss auf die langfristig erwarteten Renditeforderungen der Eigenkapitalgeber abgeleitet werden. Da diese entsprechend auf einer langfristigen Basis zu bestimmen sind, darf nicht (punktuell) auf aktuelle Zinsen abgestützt werden. Damit können die im IFBC-Gutachten 2012 definierten Grenzwerte sowie die Wertuntergrenze von 2.5% für den risikolosen Zinssatz, um den Eigenkapitalkostensatz zu bestimmen, nach wie vor als plausibel und sinnvoll beurteilt werden.

Betreffend der Grenzwerte für die Marktrisikoprämie ergibt sich desgleichen kein Handlungsbedarf, da die Marktrisikoprämie auf längere Sicht betrachtet eine recht stabile Grösse darstellt. Damit erfüllen beide Parameter mit ihren Mindest- sowie Grenzwerten das Ziel, eine langfristige und nachhaltige Perspektive für das Stromnetz zu unterstützen. Die angestrebte Investitionssicherheit für die Stromnetzbetreiber und die Anforderung der Regulierung an eine finanztheoretisch korrekte Sichtweise können damit gewährleistet werden. Ein wesentlicher Vorteil dieses Ansatzes besteht zudem darin, dass allfällige Marktverzerrungen oder auch statistische Ausreisser bei historischen Analysen nicht unmittelbar eine Auswirkung auf die resultierenden Ergebnisse haben.

3.3 Exkurs: Information über weitere Anpassungen ohne Verordnungsänderung

Der relevante Steuersatz wird im aktuellen Konzept mit 21.17% gemäss dem vom Beratungsunternehmen KPMG im September 2011 durchgeführten Corporate and Indirect Tax Rate Survey als Steuersatz für die Schweiz fixiert. KPMG hat die Methodik zur Bestimmung des relevanten Steuersatzes zwischenzeitlich angepasst. Neu wird der inländische Steuersatz von KPMG als Durchschnitt der Steuersätze aller Schweizer Kantone ermittelt und nicht mehr nur auf den Steuersatz des Kantons Zürich abgestellt. Für das Jahr 2014 ergibt sich ein durchschnittlicher Steuersatz für Unternehmen von 17.92%.

Die Umstellung von KPMG ist nachvollziehbar und plausibel. Der neu ausgewiesene Wert des durchschnittlichen Schweizer Gewinnsteuersatzes wird deshalb neu verwendet, um den WACC zu bestimmen.2 Zudem soll dieser bei dem von uns festgelegten Wert von 18.0% (gerundeter Steuersatz 2014) belassen werden, solange keine wesentlichen Änderungen in den steuerlichen Rahmenbedingungen eintreten. Da in der aktuellen Regulierung der Gewinnsteuersatz einzig für die Berechnung des levered Beta verwendet wird, hat diese Anpassung kaum Einfluss auf die Höhe des WACC.

2Der Steuersatz kommt für das Relevering des unlevered Beta-Werts zur Anwendung.