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Vernehmlassung 2015/76: Änderung des ETH-Gesetzes · 6 Seiten

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Art. 17 Abs. 1bis

1bisDie übrigen Mitglieder des ETH-Rates stehen zum Bund in einem öffentlichrechtlichen Auftragsverhältnis. Der Bundesrat legt die Entschädigung und die weiteren Vertragsbedingungen fest.

Gliederungstitel des 3. Abschnitts sowie Art. 20a und 20b einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Kapitels

3. Abschnitt: Gewährleistung der wissenschaftliche Integrität und gute wissen-

schaftliche Praxis

Art. 20a Regeln, Verfahren und Sanktionen

1

Die ETH und die Forschungsanstalten erlassen für ihre Angehörigen verbindliche Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis.

2Sie legen das Verfahren bei Verdacht auf Verstoss gegen diese Regeln fest.

3

Die Sanktionen beim Verstoss gegen diese Regeln richten sich nach den personalrechtlichen Bestimmungen und nach den Bestimmungen über den Entzug akademischer Titel.

Art. 20b Erteilen und Einholen von Auskünften

1

Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten können Organen von in- und ausländischen Hochschulen sowie Forschungs- und Forschungsförderungsinstitutionen, die für die Aufdeckung und Sanktionierung wissenschaftlichen Fehlverhaltens zuständig sind, im Einzelfall und auf konkrete schriftliche Anfrage hin Auskünfte darüber erteilen:

a. ob ihre Angehörigen die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis verletzt haben oder ein begründeter Verdacht auf eine solche Verletzung vorliegt;

b. welche Sanktionen gegen die entsprechenden Personen verhängt wurden.

2Sie können ihrerseits bei den zuständigen Organen Auskünfte einholen über allfällige Regelverletzungen oder den Verdacht auf eine solche Verletzung durch ihre Angehörigen oder Angehörige anderer Institutionen, mit denen sie Forschungspartnerschaften unterhalten oder eingehen wollen.

3Auskünfte dürfen nur erteilt oder eingeholt werden, wenn ein begründeter Verdacht auf Verletzung der Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis vorliegt.

4Die betroffenen Personen sind spätestens dann, wenn die Auskünfte erteilt oder eingeholt werden, schriftlich darüber zu informieren:

a. wem die Auskünfte erteilt beziehungsweise bei wem sie eingeholt werden;

b. zu welchem Zweck die Auskünfte erteilt oder eingeholt werden.

5

Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten können die Information der betroffenen Person verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn dadurch ein