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Vernehmlassung 2015/76: Änderung des ETH-Gesetzes · 6 Seiten
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re Studiengebühren festgelegt werden; diese dürfen aber höchstens dreimal so hoch sein wie die Studiengebühren für Studierende nach Absatz 2.
Art. 35 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4
3… . Gleichzeitig stellt er Antrag auf Entlastung und Antrag über die Verwendung eines allfälligen Ertragsüberschusses.
4Er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung.
Art. 35a Sachüberschrift sowie Abs. 5
Finanz- und Rechnungswesen
5Der Bundesrat kann Vorschriften zum Finanz- und Rechnungswesen erlassen.
Art. 35abisInternes Kontrollsystem und Risikomanagement
Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten betreiben im Rahmen der Vorgaben des Bundesrates je ein internes Kontrollsystem und ein Risikomanagement.
Art. 35ater
Bisheriger Art. 35abis
Art. 35aterAbs. 1
1Der ETH-Rat setzt eine Dienststelle «Internes Audit» ein.
Art. 35aquaterTresorerie
1Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel des ETH-Bereichs.
2Sie gewährt dem ETH-Bereich zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen der Aufgabenerfüllung Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.
3Die EFV und der ETH-Rat vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlichrechtlichen Vertrag.
Gliederungstitel nach Art. 36
6a. Kapitel: Datenbearbeitung
1. Abschnitt: Personalinformations- und Studienadministrationssysteme
Gliederungstitel des 2. Abschnitts und Art. 36c–36e einfügen vor dem Gliederungstitel des 7. Kapitels