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Vernehmlassung 2015/76: Änderung des ETH-Gesetzes · 6 Seiten

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re Studiengebühren festgelegt werden; diese dürfen aber höchstens dreimal so hoch sein wie die Studiengebühren für Studierende nach Absatz 2.

Art. 35 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4

3… . Gleichzeitig stellt er Antrag auf Entlastung und Antrag über die Verwendung eines allfälligen Ertragsüberschusses.

4Er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung.

Art. 35a Sachüberschrift sowie Abs. 5

Finanz- und Rechnungswesen

5Der Bundesrat kann Vorschriften zum Finanz- und Rechnungswesen erlassen.

Art. 35abisInternes Kontrollsystem und Risikomanagement

Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten betreiben im Rahmen der Vorgaben des Bundesrates je ein internes Kontrollsystem und ein Risikomanagement.

Art. 35ater

Bisheriger Art. 35abis

Art. 35aterAbs. 1

1Der ETH-Rat setzt eine Dienststelle «Internes Audit» ein.

Art. 35aquaterTresorerie

1Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel des ETH-Bereichs.

2Sie gewährt dem ETH-Bereich zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen der Aufgabenerfüllung Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.

3Die EFV und der ETH-Rat vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlichrechtlichen Vertrag.

Gliederungstitel nach Art. 36

6a. Kapitel: Datenbearbeitung

1. Abschnitt: Personalinformations- und Studienadministrationssysteme

Gliederungstitel des 2. Abschnitts und Art. 36c–36e einfügen vor dem Gliederungstitel des 7. Kapitels

2. Abschnitt: Umgang mit Personendaten in Forschungsprojekten