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Vernehmlassung 2015/76: Änderung des ETH-Gesetzes · 6 Seiten

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Art. 36c Erfassung und Bearbeitung der Daten

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Die ETH und die Forschungsanstalten können im Rahmen von Forschungsprojekten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile, erfassen und bearbeiten, soweit dies für das entsprechende Forschungsprojekt erforderlich ist.

2

Sie stellen sicher, dass dabei die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz eingehalten werden.

Art. 36d Anonymisierung, Aufbewahrung und Vernichtung der Daten

1

Die ETH und die Forschungsanstalten sorgen dafür, dass die Personendaten, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt, anonymisiert und während der von ihnen festgelegten Fristen aufbewahrt werden.

2Ist eine Anonymisierung aufgrund von Sinn und Zweck des Forschungsprojekts nicht möglich, so dürfen personenbezogene Forschungsdaten während maximal 20 Jahren sicher aufbewahrt werden.

3Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu vernichten; die Bestimmungen des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19984 bleiben vorbehalten.

Art. 36e Informationspflicht

1

Die ETH und die Forschungsanstalten sind verpflichtet, die betroffenen Personen über die Beschaffung und Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit einem bestimmten Forschungsprojekt zu informieren.

2Die Informationspflicht gilt auch dann, wenn die Personendaten bei Dritten beschafft werden. In diesem Fall stellen die ETH und die Forschungsanstalten sicher, dass die Informationspflicht von den Dritten wahrgenommen wird. Ist dies nicht der Fall, so informieren sie die betroffenen Personen umgehend selber.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 SR 235.1

4 SR 152.1