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Vernehmlassung 2015/76: Änderung des ETH-Gesetzes · 6 Seiten
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Strafverfahren beeinträchtigt werden könnte. Fällt der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung weg, so ist die betroffene Person umgehend zu informieren, es sei denn, dies sei nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich.
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Die Befugnis zum Erteilen oder Einholen von Auskünften verjährt fünf Jahre, nachdem der ETH-Rat, die ETH oder die Forschungsanstalt vom Verdacht auf eine Regelverletzung Kenntnis erlangt hat. Diese Frist wird durch jede Untersuchungshandlung unterbrochen. Die absolute Verjährung beträgt zehn Jahre.
Art. 24 Sachüberschrift und Abs. 4
Zusammensetzung, Wahl und Abberufung
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Der Bundesrat kann die Mitglieder des ETH-Rates aus wichtigen Gründen während der Amtsdauer abberufen.
Art. 24a Ausschüsse
Der ETH-Rat kann Ausschüsse bilden.
Art. 24b Treuepflicht
1Die Mitglieder des ETH-Rates erfüllen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen des ETH-Bereichs in guten Treuen.
2Der ETH-Rat trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen des ETH-Bereichs und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.
Art. 24c Offenlegung von Interessenbindungen
1
Die Mitglieder des ETH-Rates legen ihre Interessenbindungen vor der Wahl offen. 2
Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem zuständigen Departement.
3Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im ETH-Rat unvereinbar und hält das Mitglied daran fest, so beantragt das WBF dem Bundesrat die Abberufung. 4
Der ETH-Rat informiert im Rahmen der jährlichen Berichterstattung über die Interessenbindungen seiner Mitglieder.
Art. 25 Abs. 1 Bst. a
1Der ETH-Rat:
a. bestimmt die Strategie des ETH-Bereichs im Rahmen der strategischen Ziele des Bundesrates;
Gliederungstitel vor Art. 33