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Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 44 Seiten
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weniger als 0,80 entspricht und die betroffene Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt.
Art. 40d Abs. 2 (betrifft nur den italienischen Text)
Art. 42a Verhalten beim Nähern von Vorrangschiffen
Beim Nähern eines Vorrangschiffes ist das Fahrwasser in dessen Fahrlinie freizumachen.
Art. 44 Abs. 1
1Unter Vorbehalt von Artikel 43 weichen beim Begegnen und Überholen aus:
a. den Vorrangschiffen alle anderen Schiffe;
b. den Güterschiffen alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe;
c. den Schiffen der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 führen, alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe und Güterschiffe;
d. den Segelschiffen alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 führen;
e. den Ruderbooten alle Schiffe mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrangschiffe, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 führen;
f. Segelbretter und Drachensegelbretter allen anderen Schiffen.
Art. 46 Abs. 1 (betrifft nur den italienischen Text)
Art. 48 Abs. 1
1Ausweichpflichtige Schiffe lassen den anderen Schiffen den für den Kurs und das Manövrieren notwendigen Raum. Sie halten einen Abstand von mindestens 50 m gegenüber Vorrangschiffen, Schleppverbänden und Schiffen der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 Absatz 1 führen, und einen solchen von mindestens 200 m, wenn sie Schiffe der Berufsfischer achterlich kreuzen.
Art. 52 Abs. 1, 3 und 4
1Schiffe, die aus einem Hafen ausfahren, haben gegenüber den einfahrenden Schiffen den Vorrang, sofern diese keine Vorrangschiffe oder Schiffe in Not sind. Vorrangschiffe oder Schiffe in Not haben die Einfahrt rechtzeitig durch Abgabe des Schallzeichens «drei lange Töne» anzukündigen.
3Vorrangschiffe, die an einer Landestelle an- oder ablegen wollen, dürfen nicht behindert werden. Es ist verboten, an Landestellen festzumachen, die mit dem Zeichen A.9 bezeichnet und mit der Zusatztafel «Ausgenommen Kursschiffe» versehen sind.