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Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 44 Seiten
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4Von Absatz 2 sind Schiffe der Berufsfischer auf Fang ausgenommen, wenn die Verkehrslage dies gestattet.
Art. 53 Abs. 2 Bst. a
2Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht:
a. für Schiffe mit elektrischem Antrieb, sofern dessen Leistung 2 kW nicht übersteigt;
Art. 54 Abs. 1 (betrifft nur den französischen Text)
Art. 55a Abs. 2
2Schiffe, die bei unsichtigem Wetter ausfahren und dabei ihre Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen, müssen entweder mit einem Kompass oder einem Satnav-Gerät oder einem Radargerät ausgerüstet sein.
Art. 55b
Kursschiffe, deren Länge in der Konstruktionswasserlinie 20 m übersteigt und die nach einem Fahrplan verkehren, müssen mit einer betriebsbereiten Navigationsausrüstung nach Artikel 55a Absatz 3 ausgerüstet sein.
Art. 56
Bei unsichtigem Wetter geben Vorrangschiffe die Schallzeichen «zwei lange Töne», andere Schiffe «einen langen Ton». Diese Schallzeichen sind mindestens einmal in der Minute zu wiederholen.
Art. 57 Abs. 2
2Der Schiffsführer oder der Radarbeobachter auf einem Schiff in Radarfahrt muss Inhaber eines amtlichen Radarpatentes oder einer amtlichen Radarfahrtberechtigung sein.
Art. 59 Abs. 4 (betrifft nur den italienischen Text)
Art. 66 Stellung der Vorrangschiffe
Vorrangschiffe haben abweichend von den Artikeln 63 Absätze 3 und 5 sowie 64 Absatz 1 immer den Vorrang.
Art. 67 Abs. 2
2Von Vorrangschiffen, Güterschiffen und Verbänden, die zu Tal fahren, ist mindestens 200 m, von solchen, die zu Berg fahren, mindestens 100 m Abstand zu halten.