Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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welche den elektronischen Datenaustausch sicher regeln würden. Der SBK, der SVBG und die SWOR schreiben zudem, dass der Aufbau eines Kompetenzzentrums im Bereich der Semantik erforderlich sei. Nur so könne die Nutzung von Referenzterminologien sinnvoll angehangen werden (SNOMED CT). Der SBK und die SWOR verweisen an dieser Stelle auf ihre Stellungnahme zur EPDV-EDI Anhang 3: Metadaten. Die Post wünscht, dass der Begriff „Integrationsprofile“ zuerst eingeführt wird und beantragt ein Glossar, welches die wichtigsten Begriffe enthält. Der LUKS und die FMH weisen darauf hin, dass die Protokollierung der Zugriffe für die Behandelnden haftungsrechtliche Relevanz habe. Sie müsse zwingend dem Nachweis dienen, welche Daten ein Behandelnder zum Zeitpunkt eines Zugriffs gesehen hat. Dies sei in den weiterführenden Bestimmungen zu berücksichtigen. Der VGIch macht geltend, dass in den Protokolldaten auch die Zugriffe von Administratoren oder von Kontaktstellen-Personen sein müssen.
Die FMH ist der Meinung, dass auf die Regelung technischer Details auf Verordnungsebene zu verzichten sei und verweist auf ihre Stellungnahme in den generellen Bemerkungen. Dementsprechend fordern sie die Streichung von Absatz 3 Buchstaben b – d.
Absatz 4: 6 Kantone43 weisen darauf hin, dass hier ein Fehler bei der Übersetzung ins Französisch bestehe. Das EDI könne zwar auf eine Übersetzung der Dokumente in die Landesprache verzichten, wenn das Originaldokument in Englisch ist, jedoch nicht auf eine Übersetzung in die anderen offiziellen Landessprachen, wenn das Originaldokument bereits in einer offiziellen Landessprache verfasst sei. Absatz 4 sei folgendermassen anzupassen; […] à les faire traduire dans les langues officielles“. Die FMH fordert, dass die Vorgaben obligatorisch entweder in die 3 Landessprachen oder in Englisch verfügbar sein müssen. SBC fordert die Streichung von Absatz 4.
Absatz 5: Der LUKS und die SGMI wiederholen ihre Stellungnahme zu Artikel 9 Absatz 3. Ähnlich schreibt die FMH, dass die Delegationskompetenz des BAG zu streichen und mit einer Regelung auf Ebene Bundesratsverordnung zu ersetzen sei. Ansonsten sei eine verwaltungsunabhängige Kontroll- resp. Rekursmöglichkeit zu schaffen. Der KDSBSON, der DSBAG, privatim sowie die Kantone ZG und BE weisen darauf hin, dass eine Kann-Vorschrift nicht zielführend sei. Es sollte eine regelmässige (Periodizität festlegen) Überprüfung des Stands der Technik stattfinden und bei Veränderungen, die zu einer Bedrohungslage führen könnten, entsprechende Anpassungen vorgenommen werden. Sie schlagen folgende Änderung von Absatz 5 vor: […] (BAG) überprüft die Vorgaben nach Absatz 3 regelmässig auf ihre Vereinbarkeit mit dem Stand der Technik und nimmt bei Abweichungen, die zu einer Bedrohungslage führen könnten, Anpassungen vor“. Die K3, der VZK und der Kanton ZH würden bevorzugen, wenn nur das EDI die Bestimmungen der Verordnung oder ihrer Anhänge ändern könne. Die K3 und der VZK schlagen daher folgende Änderung von Absatz 5 vor: „Das EDI kann die Vorgaben […]“. HIN verweist darauf, dass die Integrationsprofile und Austauschformate bei Einführung nicht vollständig seien. Es sollte ein geregelter Change- und Versionierungsprozess eingeführt werden, welcher Anpassungen mit den Beteiligten und den Betreibern abstimme, so dass jederzeit die Interoperabilität und die Austauschbarkeit von Daten garantiert blieben. Es wird folgende Anpassung von Absatz 5 empfohlen: „Hierbei ist insbesondere eine Abstimmung mit den Betreibern, eine Versionierung und die Rückwärtskompatibilität sicherzustellen, so dass die Austauschbarkeit von Daten jederzeit gewährleistet ist“.
Art. 10 Zugangsportal für Gesundheitsfachpersonen
Das EDI legt die Anforderungen an das Zugangsportal für Gesundheitsfachpersonen fest.
Der VAKA weist darauf hin, dass mehrere Zugangsportale (solche für Patientinnen / Patienten) genannt werden. Er fordert eine genauere Deklaration bzw. Vereinigung der Portale oder mindestens die Aussage, dass es ein Portal mit zwei verschiedenen GUI / Loginmasken sein könne. Zudem fordert der VAKA, wie auch der Kanton AG, dass die Begriffe „Daten“ und „Dokumente“ in sämtlichen Verordnungen einheitlich verwendet werden. Der Kanton AG schreibt zudem, dass ihm Transparenz im Zugangsportal als sehr wichtig erscheine und der Download von Dokumenten ins Primärsystem zum Erfüllen
43 FR, GE, VS, VD, JU, NE