Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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die dazugehörenden Erläuterungen sowie die anderen entsprechenden Nennungen mit einer fixierten Ablauffrist der Dokumente zu streichen seien. Economiesuisse schreibt dazu, dass die relevanten Daten bezüglich Gesundheit und Sicherheit ausnahmslos im elektronischen Patientendossier erfasst sein müssen. Die Insel weist darauf hin, dass die Maximalfrist von 10 Jahren nicht opportun sei und zudem von kantonalen Aufbewahrungsfristen abweiche. Die BRH bezieht sich ebenfalls auf die kantonalen Regelungen in dem sie, analog der bernischen Gesetzgebung, die Erhöhung der Zeitdauer auf 10 Jahre nach letzter Konsultation fordert. Die K3 und der VZK machen darauf aufmerksam, dass diese Regelung auch im Widerspruch zur jener im Kanton Zürich stehe. Der Kanton AG schreibt, dass die Frist von 10 Jahren für behandlungsrelevante Daten im elektronischen Patientendossier (Sekundärsystem) kompatibel mit Vorgaben zur Aufbewahrung der Krankengeschichte im Primärsystem sei, da nach aargauischem Gesundheitsgesetz die Krankengeschichte ebenfalls zehn Jahre aufbewahrt werden müsse. Die Post fordert schliesslich, dass die Patientin / der Patient über die Löschung entscheiden dürfe und sich dies nicht nach den Aufbewahrungsfristen des Kantons richten solle. Der Kanton NW macht geltend, dass die separate Datenhaltung auch aus Sicht des Datenschutzes nichts bringe, da die besonders schützenswerten Daten ohnehin bereits im KIS von grossen Leistungserbringern abgelegt seien. Die getrennte Datenhaltung sei durch sicherheitstechnische Vorgaben zu ersetzen. Die K3 und der VZK erachten die Vernichtung der Daten im elektronischen Patientendossier nach 10 Jahren als nicht sinnvoll, da die elektronischen Patientendossiers im besten Fall ein Leben lang funktionieren sollen. Ähnlich sind auch H+, der SBK, der SVBG und die SWOR der Ansicht, dass ein Dossier während der Lebenszeit der Bürgerinnen und Bürger verfügbar sein solle, damit es auf Wunsch wieder reaktiviert werden könne. Als Alternative zur Streichung schlagen sie vor, dass eine Vernichtung der Daten nach vorgängiger Ankündigung nur erfolge, wenn 10 Jahre auf diese elektronischen Patientendossiers kein Zugriff erfolge, bei Aufhebung oder bei Tod. Die Regelung solle so gestaltet werden, wie sie in Artikel 20 für das gesamte elektronische Patientendossier vorgesehen sei. Die STSAG plädiert dafür, dass das Löschen und Aufheben von Daten in alleiniger Obhut der Patientinnen / Patienten liegen solle, oder nach 10- jähriger Inaktivität automatisch gelöscht werden solle. Santésuisse weist auf die Gefahr hin, dass aufgrund der Befristung ein potentieller Datenverlust mit u.U. negativen medizinischen Konsequenzen entstehen könne. Das KSOW verweist darauf, dass von Gesundheitsfachpersonen erfasste Daten nach 10 Jahren zu löschen seien und fragt, ob auch andere Daten erfasst sein können. Gesundheitsdaten die längeren Fristen unterliegen dürften nicht einfach nach 10 Jahren gelöscht werden (z.B. chronische Erkrankungen). Die Aufbewahrungsfrist von relevanten Daten müsse im spezifischen Fall festgelegt werden.

6 Kantone37 machen folgenden Formulierungsvorschlag für Buchstabe a: „[…] sont conservées jusqu’à la suppression du dossier électronique du patient, même si ceux-ci sont supprimés dans le système primaire après le délai légal de conservation des données spécifiés dans les lois cantonales“. Der HÄ CH und die ÄTG sprechen sich für die Anhebung der Zeitlimite von 10 Jahren auf mindestens 15 oder mehr Jahre aus. Die IG eHealth und PH CH schlagen folgende Formulierung von Buchstabe a vor: „dass der Patient informiert wird, wenn von einer Gesundheitsfachperson im elektronischen Patientendossier erfasste Daten 10 Jahre nicht mehr abgerufen wurden“. PharmaSuisse empfiehlt, alle Daten im elektronischen Patientendossier gleich zu behandeln und daher Buchstabe a folgendermassen zu ergänzen: „[…] vernichtet werden, sofern diese Möglichkeit nicht vom Patienten ausgeschlossen wurde“. Konsequenterweise müsse diese Möglichkeit auch als Option in Artikel 3 aufgenommen werden: „i. Die automatische Vernichtung der im elektronischen Patientendossier erfassten Daten nach 10 Jahren (gemäss Art. 9, Abs. 1, Bst. a) auszuschliessen“. SCH schlägt folgenden Zusatz vor: „[…] nach 10 Jahren vernichtet werden können“. Moeri fordert seinerseits, dass keine Vernichtung nach 10 Jahren, sondern lediglich eine implizite Löschung nach Artikel 20 Absatz 1 erfolgt. Diese Frist solle nur für das Primärsystem gelten, für was auch der Kanton BE plädiert. Die HL7, IHE, die BINT, Bleuer sowie der Kanton SG schreiben, dass die Löschung dem Willen der Patientin / des Patienten zu überlassen sei. Gemäss dem Paradigma der abschliessenden Datenhoheit sei eine automatische Löschung durch die Betreiber nach 10 Jahren nicht zulässig. Nach der Meinung des Kantons SG haben die Gemeinschaften sicherzustellen, dass die im elektronischen Patientendossier erfassten Daten nach einer durch die Patientin /

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