Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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den Patienten frei wählbaren Dauer gelöscht werden. Sie / Er könne festlegen, dass die Daten unbefristet / lebenslang gespeichert werden. Die Post schlägt die Möglichkeit einer manuellen Löschung von Dokumenten, welche nicht weiter relevant sind (durch Patientin / Patienten oder Hausarzt) vor. Alternativ könne auch eine permanente Speicherung mit optionalem konfigurierbarem Ablaufzeitraum in Betracht gezogen werden. Physioswiss weist darauf hin, dass wesentliche medizinische Daten solange zur Verfügung stehen müssten, bis die Patientin / der Patient diese zur Löschung freigibt. Im Rahmen der Eröffnung des elektronischen Patientendossiers könne der Patientin / dem Patienten die Möglichkeit gegeben werden, eine Aufbewahrungsfrist zu wählen. Die Aufbewahrung der Daten müsse zudem auch über die Existenz einer Gemeinschaft hinaus sichergestellt werden, was auch ein Anliegen der FMH ist. Der LUKS fordert, dass Dokumente ohne Widerspruch der Patientin / des Patienten bis über ihren / seinen Tod im elektronischen Patientendossier verbleiben sollen. Die Tessaris schreibt, dass die von den Gesundheitsfachpersonen im elektronischen Patientendossier erfassten Daten nach Ablauf der von der behandelnden Gesundheitsfachperson nach Absprache mit der Patientin / dem Patienten festgelegten Dauer vernichtet oder gegen Zugriffe dauernd gesperrt werden sollen. Die FMH ist der Ansicht, dass die Regelung gemäss Buchstabe a dem Sinn und Zweck des elektronischen Patientendossiers entgegenwirke und schlägt vor, dass die Patientin / der Patient vor einer allfälligen Datenlöschung zu kontaktieren sei. Eine Löschung dürfe erst erfolgen, wenn die Patientin / der Patient diese freigibt oder das Dossier aufhebt. Ähnlich fordert der VGIch, dass die Aufbewahrungspflicht erst mit der Aufhebung des Dossiers auf Wunsch der Patientin / des Patienten, oder mit deren / dessen Ableben, endet. Gemäss dem Kanton TI soll Buchstabe a dahingehend geändert werden, dass die erfassten Daten bis zur Aufhebung des elektronischen Patientendossiers aufbewahrt werden. Die SGMI schreibt, dass eine grundsätzliche Datenvernichtung nach 10 Jahren keinen Sinn mache und schlägt vor, dass eine Patientin / ein Patient beantragen solle, dass Daten nach einer minimalen Aufbewahrungsfrist (nach Kanton und Art unterschiedlich) gelöscht werden.
Absatz 1 Buchstabe b: Die Tessaris schreibt, dass Buchstabe b auf ihren Änderungsvorschlag zu Buchstabe a abgestimmt werden solle. Daten seien auch nach Ablauf der von der behandelnden Gesundheitsfachperson festgelegten Dauer verfügbar zu machen. SCH schlägt statt „vernichten“ folgende Definition vor: „[…] Daten sind gemäss aktuellem Stand der Technik unwiderruflich zu löschen“. PharmaSuisse empfiehlt einen zusätzlichen Buchstaben für Absatz 1 mit folgendem Wortlaut: „im Fall der Vernichtung von Daten im elektronischen Patientendossier gemäss Buchstabe a, muss die Patientin oder der Patient mindestens 3 Monate im Voraus informiert werden“. Gemäss der FMH solle sichergestellt werden, dass die Daten der Patientinnen / Patienten wiederhergestellt werden können, anstatt diese vollständig zu löschen. So wären diese bei einem Widerruf einer Patientin / eines Patienten wieder vorhanden. Zudem dürfe sich die Löschung nur auf Daten in der Gemeinschaft und allfällige Links beziehen. Die medshare wünscht die Neuformulierung von Buchstabe b betreffend der noch zu treffenden Regulierung zum digitalen Nachlass. Effektiv würden Daten erst nach dem Tod gelöscht und das nur, wenn innerhalb der noch zu definierenden Frist keine Erben die Aufrechterhaltung des Dossiers wünschen. 7 Kantone38 fordern die Streichung von Buchstabe b.
Absatz 1 Buchstabe c: Die HL7, IHE und die SGMI wünschen eine Präzisierung, was Ablagen sind, die ausschliesslich dafür vorgesehen sind. Falls eine physische Separierung gemeint sei, müsste das definiert sein. Es frage sich grundsätzlich, ob eine Verordnung auf der Ebene Server oder Storage Technologie angesiedelt sein solle. Physische Trennungen eines virtuellen Dossiers auf virtuellen Infrastrukturen sei ein Widerspruch in sich. Für die IG eHealth und SCH ist unklar, was mit dem Wort „ausschliesslich“ gemeint sei, da es als doppelte Ablage interpretiert werden könne. Dies wäre nicht zielführend. Sie schlagen die Streichung des Wortes „ausschliesslich“ aus dem Buchstaben c vor. Der VGIch fragt wiederum, wie sich „dafür vorgesehene Ablagen“ definiere und was technisch begründete Ausnahmefälle (siehe Erläuterungen) seien. Es werde ein gewichtiger Nutzen von IHE-tauglichen Repositories bei den Spitälern eliminiert, welche eine direkte Registrierung von lokalen Dokumenten erlauben würde. Es solle explizit erlaubt sein, dass die Stammgemeinschaft ein zentrales sekundäres Repository mit den Kopien aus dem Primärsystem führt. Zudem sei eine abschliessende Liste technischer Ausnahmefälle zu er-
38 FR, GE, VS, VD, JU, NE, TI