Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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stellen und die direkte Registrierung von lokalen Dokumenten in den Repositories der Leistungserbringer als alternative Lösung zu erlauben. Die medshare wünscht ebenfalls die Präzisierung, der „Ablagen“, die ausschliesslich dafür vorgesehen seien.
Der VAKA gibt zu bedenken, dass mit dieser Einschränkung sinnvolle funktionale Prozessmöglichkeiten ausgehebelt und aufgrund Redundanzen enorme Mehrkosten verursacht würden. Zudem werde dem Grundsatz von dezentralen Datenhaltungen gemäss dem Grundmodell widersprochen. In diesem Kontext würden für alle Gemeinschaften und deren Geschäftsmodelle wichtige Aspekte und Nutzen aus der gerichteten Verwendung ausgeschlossen. Es wird die ersatzlose Streichung von Buchstabe c inkl. der dazugehörenden Vorgaben in der TOZ gefordert. Neben dem VAKA fordern 8 weitere Stellungnehmende39 die Streichung von Buchstabe c. Die Kantone ZG, NW, ZH, SZ und der ZAD schreiben, dass die separate Datenhaltung auch aus Sicht des Datenschutzes nichts bringe, da die besonders schützenswerten Daten ohnehin bereits im Primärsystem der Leistungserbringer abgelegt seien. Die getrennte Datenhaltung sei durch sicherheitstechnische Vorgaben zu ersetzen, denen ein Primärsystem zu entsprechen habe, damit es auch als Ablage für das elektronische Patientendossier verwendet werden dürfe. Das LUKS weist darauf hin, dass Buchstabe c das System unnötig verteuere. Das elektronische Patientendossier sei immer als virtuelles Dossier mit dezentralen Repositories definiert worden. Für diese Repositories seien Anforderungen zu definieren. Das KSSG fordert eine Umformulierung, so dass eine logische Trennung der Dokumente des elektronischen Patientendossiers von anderen Dokumenten möglich ist. Die K3 und der VZK machen geltend, dass Spitäler Krankengeschichten bereits elektronisch führen. Die gleichen Daten nochmals in einem weiteren Repository zu speichern führe zu unnötigen Doppelspurigkeiten. Es genüge, wenn die Zugangsschlüssel für die Daten in separaten Ablagen gespeichert werden, die Daten selbst jedoch aus den jeweiligen spitalinternen Dossiers gelesen werden. Privatim verweist auf ein Telefonat mit dem BAG, wonach sich aus dieser Regelung ergeben, dass Daten aus den Primärsystemen nur in den sich, in den Gemeinschaften befindenden Repositories abgespeichert werden dürfen und damit eine Speicherung von Daten aus dem Primärsystem direkt im elektronischen Patientendossier ausgeschlossen sei. Diese Regelung erscheine zu wenig klar. Da es sich dabei um einen zentralen Punkt handle, sollte sich dieser mit einer klareren Formulierung, ohne Beiziehung der Erläuterungen, direkt aus dem Erlass ergeben. Für HIN und die BINT ist die Bereitstellung von dedizierten Datenspeichern nur für das elektronische Patientendossier übertrieben. Eine jederzeit nachvollziehbare logische Trennung der Daten genüge. Buchstabe c sei dementsprechend folgendermassen anzupassen: „[…] elektronischen Patientendossier so in hierzu geeignete Ablagen zu speichern, dass diese jederzeit von anderen Daten getrennt werden können (logische Trennung)“. Entsprechende Anpassungen in den Erläuterungen seien ebenfalls nötig. Ähnlich schreibt das USB, dass die Möglichkeit der logischen Trennung der Sekundärdaten des elektronischen Patientendossiers gemäss den Erläuterungen auch in der Verordnung explizit festzuhalten sei und Buchstabe c folglich angepasst werden solle: „[…] elektronischen Patientendossier physikalisch oder logisch ausgeschieden geführt werden sollen“.
Absatz 2: Die IG eHealth, PH CH und die Post bemängeln die Formulierung: „Sie haben auf Verlangen der Patientin oder des Patienten“ und fragen, auf wen sich das „Sie“ beziehe. Folgende Formulierung von Absatz 2 sei gemäss der IG eHealth und PH CH zu bevorzugen: „Die Gemeinschaften haben auf […]“. Der Kanton AI weist an dieser Stelle darauf hin, dass die Speicherung der Daten und die damit verbundenen administrativen Abläufe den Datenschutzvorschriften anzupassen seien. Der Kanton BE und die STSAG sind der Meinung, dass die selektive Vernichtung von Patientendaten im elektronischen Patientendossier gänzlich durch die Patientin / den Patienten erfolgen müsse und nicht den Gesundheitsfachpersonen zugemutet werden könne. Die Instrumente dazu seien vorhanden; die Patientin / der Patient könne neue Daten in die Vertraulichkeitsstufe „geheim“ steuern und diese dort dann löschen bzw. anderen Stufen zuweisen. Sie schlagen folgende Formulierung von Absatz 2 vor: „Sie haben der Patientin oder dem Patienten zu ermöglichen, die Verfügbarkeit der Daten nach Absatz 1 auf 10 bzw. 20 Jahre einzuschränken“. Gemäss der GDK sowie 8 Kantonen40 müsse es gelingen, die Leistungser-
39 K3, VZK, LUKS, FMH, ZG, NW, ZH, ZAD
40 BL, GL, LZ, OW, UR, NW, SH, SZ