Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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der Dokumentationspflicht begrüsst werde. Die Post wünscht die Klärung, ob ein Zugangsportal für Gesundheitsfachpersonen zwingend sei und ob es ein dediziertes Zugangsportal für Gesundheitsfachpersonen und Patientinnen / Patienten brauche. Die BFH schlägt vor, bereits hier auf den Anhang (TOZ) zu verweisen, damit die Anforderungen gefunden werden. Der HÄ CH und die ÄTG sprechen sich dafür aus, dass bezüglich dem Zugangsportal für Gesundheitsfachpersonen die Übersichtlichkeit durch geeignete Darstellung und Filter immer an oberster Stelle stehen solle. Nur so sei rationelles Arbeiten im Alltag möglich. Aktualität und Qualität der Daten gingen vor Quantität. Die IG eHealth und PH CH erachten die vollumfängliche Delegation der Definition der Zugangsportale für Gesundheitsfachpersonen an das EDI an dieser Stelle für sehr umfassend. Minimale Anforderungen an das Zugangsportal seien zu definieren. Sie machen in ihrem Kommentar zu Artikel 10 zudem einen detaillierten Formulierungsvorschlag für Artikel 10. Die K3 und der VZK machen geltend, dass für die Gesundheitsfachpersonen ersichtlich sein müsse, wenn sie nur einen eingeschränkten Zugriff besitzen und verweisen auf ihren Änderungsantrag zu Artikel 3 Buchstabe f.
SCH und economiesuisse stellen fest, dass in den Empfehlungen von eHealth Suisse sowie der Botschaft zum EDPG der Zugriff auf Patientendaten auch mittels eines externen Zugangsportals vorgesehen war. In den aktuellen Verordnungen sei die Zertifizierung eines externen Zugangsportals nun nicht mehr enthalten. Ein „leichtgewichtiger“ Zugang zum EPDG fehle somit bspw. für eine Gemeinschaft, welche nicht als Stammgemeinschaft fungieren wolle. Economiesuisse bedauert dies und SCH schreibt, dass dies für die Entwicklung von eHealth in der Schweiz nicht förderlich sei und innovative Use Cases im Bereich mHealth, Patient Empowerment und allgemeine Innovationen im Gesundheitswesen gebremst würden. Die SGMI und SBC schreiben, dass externe Portale auch in der Form von Mobile Applikationen realisiert werden können und diese wiederum weitere innovative Dienstleistungen anbieten. Sie fänden es schade, wenn sich mHealth komplett neben eHealth entwickeln würde. Ähnlich wie SCH fügen sie an, dass externe Portale einen wesentlichen Beitrag zu Patient Empowerment beitragen werden und Innovation durch neue Dienstleistungen von Drittanbietern ermöglicht würde. SBC zeigt in seiner Stellungnahme zudem ein konkretes Beispiel eines Anwendungsfalles zu diesem Thema auf. Die HL7, IHE, SBC, die SGMI und economiesuisse sprechen sich ebenfalls dafür aus, dass der EPDG-Vertrauensraum nicht nur für Leistungserbringer der Gemeinschaft als geschlossenes System organisiert sein sollte, da zertifizierte, externe Portale durch Innovation einen Mehrwert für die Patientinnen und Patienten sowie die Anbieter von online-Diensten und schlussendlich auch für das schweizerische Gesundheitssystem, die Wirtschaft und den Innovationsplatz Schweiz bringen würden. In einem identischen Vorschlag wünschen 6 Stellungnehmende44 einen neuen Artikel 10bis „Externe Zugangsportale“. Analog dem Formulierungsvorschlag von der IG eHealth und PH CH für Artikel 10 wird aufgrund des grossen Textumfangs für den genauen Wortlaut auf die online verfügbaren Stellungnahmen verwiesen.
Art. 11 Datenschutz und Datensicherheit
1 Gemeinschaften müssen ein Datenschutz- und Datensicherheitsmanagementsystem betreiben. Dieses muss insbesondere folgende Elemente umfassen: a. die Benennung eines oder einer Datenschutz- und Datensicherheitsverantwortlichen; b. ein System zur Erkennung von und zum Umgang mit Sicherheitsvorfällen; c. ein Verzeichnis der Datenablagen; d. ein Verzeichnis der angeschlossenen Primärsysteme; e. die Datenschutz- und Datensicherheitsvorgaben für die angeschlossenen Gesundheitseinrichtungen und deren Gesundheitsfachpersonen ; f. die Datenschutz- und Datensicherheitsanforderungen an das Personal und Dritte.
2 Sie müssen die im Datenschutz- und Datensicherheitsmanagementsystem als sicherheitsrelevant eingestuften Vorfälle der Zertifizierungsstelle und dem BAG melden.
3 Das EDI legt die Anforderungen in Bezug auf Datenschutz und Datensicherheit fest.
4 Die Datenspeicher müssen sich in der Schweiz befinden und dem Schweizer Recht unterstehen.
44 HL7, IHE, SBC, SGMI, economiesuisse, SCH