Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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bringer an das elektronische Patientendossier anzubinden und nicht zu riskieren, sie mittels komplizierter Vorschriften von einer Verwendung abzuschrecken. Die Vorgaben für die Befüllung und Verwaltung der Dossiers durch die Behandelnden müssen so ausgestaltet sein, dass sie mit den Behandlungsabläufen vereinbar seien.

Absatz 2 Buchstabe a: 6 Kantone41 wünschen die Streichung von Buchstabe a, da dies die Gesundheitsfachpersonen sowie deren Primärsystem betreffe und nicht die Gemeinschaft. Die Insel schreibt, dass Buchstabe a gestrichen werden solle und die Verantwortung den Patientinnen / Patienten gegeben werden solle. Das KSSG und der VGIch haben grosse Bedenken, ob die Ressourcen für die Befragung der Patientinnen / Patienten bestehen, ob ein Dokument veröffentlich werden soll, oder nicht. Das KSSG verweist darauf, dass die Patientinnen / Patienten Dokumente selber als „geheim“ klassifizieren können. Gemäss dem VGIch seien auch software-technische Funktionsanpassungen in den Primärsystemen kaum zu realisieren, um diese Manipulationen auszuführen. Beide Stellungnehmende verlangen die Streichung von Buchstabe a. Die Post fragt, welche Daten gemeint und was die Kriterien, um diese Daten festzustellen, seien. Die Regelung sei zu umfangreich und in der Masse nicht machbar. Alternativ könne die Patientin / der Patient alle Daten die von Gesundheitsfachpersonen ins elektronische Patientendossier übertragen werden als „geheim“ einstufen. Ähnlich wie die Post wünscht auch die medshare eine Präzisierung des Begriffs „Daten“, was auch für andere Nennungen im Verordnungswerk gelte. Die IG eHealth und PH CH schlagen folgende Änderung von Buchstabe a vor: „alle neuen Dokumente ab einem vom Patienten bestimmten Zeitpunkt mit der Vertraulichkeitsstufe „geheime Daten“ oder „sensible Daten“ in seinem elektronischen Patientendossier zu speichern“.

Absatz 2 Buchstabe b: 18 Stellungnehmende42 wiederholen ihre Kommentare von Absatz 1 Buchstabe a in Bezug auf Absatz 2 Buchstabe b. Die IG eHealth und PH CH weisen darauf hin, dass Buchstabe b aufgrund ihres Vorschlages zu Buchstabe a zu streichen sei. Das KSSG verlangt ebenfalls die Streichung von Buchstabe b. Die Patientin / der Patient könne seine Dokumente in seinem vom elektronischen Patientendossier zur Verfügung gestellten Speicher ablegen, wenn er die Aufbewahrungsfrist verlängern möchte. Die Post fragt, ob hier die Gemeinschaft oder die Gesundheitsfachperson gemeint sei und falls es die Gesundheitsfachperson wäre, wie das funktionieren solle. Falls nicht die Gemeinschaft gemeint sei, bedürfe es einer Klärung. Der Kanton NW schlägt vor, dass der Patientin / dem Patienten die Möglichkeit geboten werde, ihre / seine Daten bis auf Widerruf aufzubewahren. Moeri bezeichnet Buchstabe b als obsolet. Die SUVA kritisiert bezüglich der Buchstaben a und b insbesondere den vorgesehenen Mechanismus, der ein aktives Einschreiten der Patientin / des Patienten bedinge und verlangt die Streichung von den beiden Buchstaben.

Absatz 2 Buchstabe c: Die K3, der VZK, der VGIch sowie die Insel wiederholen ihre Stellungnahme von Buchstabe a und fordern dementsprechend die Streichung von Buchstabe c. Für den VAKA ist der Usecase nicht ersichtlich. Bei Beibehaltung der Stufe „geheim“ gehe dies eigentlich mit einem gleichen Effekt einher, ohne wesentlichen Aufwand, womit Buchstabe c zu streichen sei. Die IG eHealth und die PH CH fragen, was der Unterschied zwischen „löschen“ und „vernichten“ sei. Ähnlich weist SCH darauf hin, dass die Bedeutung von „vernichten“ unklar sei. Die IEGH und PH CH schlagen folgende, alternative Formulierung vor: „[…] aus dem elektronischen Patientendossier zu löschen“. SCH macht folgenden Vorschlag: „[…] aus dem elektronischen Patientendossier unwiderruflich zu löschen“. Die SMCF schreibt, dass eine solche Vernichtung nicht möglich sein sollte, sondern nur eine Deaktivierung denkbar sei.

Absatz 3: Der LUKS und die SGMI machen geltend, dass das EDI und das BAG hier weitreichende Kompetenzen hätten. Während das LUKS die Streichung der Delegation an das EDI und das BAG sowie die Aufnahme der wichtigsten Anforderungen in die Verordnung fordert, spricht sich die SGMI für die Schaffung einer verwaltungsunabhängigen Kontroll- resp. Rekursmöglichkeit aus. Der SBK, der SVBG, die SWOR und Physioswiss begrüssen die im Rahmen von Absatz 3 festgelegten, zentralen Rahmenbedingungen sehr. Die berücksichtigten Grundlagen entsprechen internationalen Standards,

41 FR, GE, VS, VD, JU, NE

42 Insel, AI, AR, BL, GDK, GL, OW, UR, LU, SZ, SH, SG, TG, ZG, ZH, ZAD, FMH, Physioswiss