Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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ebenfalls, weist aber darauf hin, dass deren Finanzierung längerfristig gesichert sein müsse, was mit den vorgesehenen Finanzhilfen nicht ausreichend gewährleistet sei. Der HÄ CH und die ÄTG machen geltend, dass Hotline-Angebote sehr schnell viel Geld und Zeit kosten können. Es müsse gerade in der Anfangsphase für eine genügend hohe Kapazität gesorgt werden. Zudem müsse der Betrieb idealerweise kostenlos oder wenigstens kostenplafoniert sein. Diese Zusatzkosten gelte es im Tarif zu berücksichtigen und abzugelten. Sie betonen, dass Anpassungen von Primärsystemen, Schnittstellen, Zertifizierung, Hotlines etc. keine Businesscases sein dürfen. Die BINT fordert einen neuen Artikel anschliessend an Artikel 12 mit folgendem Text: „Die Gemeinschaften stellen sicher, dass der gemeinschaftsübergreifende Zugriff auf ihre Daten, bei Vorliegen der Patientenbewilligung, jederzeit und kostenlos möglich ist“. Das KSSG kritisiert, dass die Ausprägung dieses Unterstützungsservices sehr vage sei. Einige Merkmale würden in der TOZ ausgeprägt, andere Merkmale – schwergewichtig organisatorische

– seien gänzlich offen. Der Kanton BS weist darauf hin, dass den Gemeinschaften freigestellt sein müsse, ob sie eine oder mehrere Kontaktstellen für die Gesundheitsfachpersonen bzw. Patientinnen / Patienten führen. Sowohl in Artikel 12, wie auch in Artikel 19 sei dementsprechend zu ergänzen, dass mindestens eine Kontaktstelle bezeichnet werden müsse.

Die SPO gibt zu bedenken, ob gemäss der Verordnung klar sei, dass die in den Erläuterungen aufgeführten Vorgaben, wie z.B. „unterstehen einer der ärztlichen Schweigepflicht analogen Verpflichtung“, auch eingehalten werden müssen.

2. Abschnitt: Stammgemeinschaften

Art. 14 Information der Patientin oder des Patienten

1Vor der Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers muss die Stammgemeinschaft die Patientin oder den Patienten insbesondere über folgende Punkte informieren:

a. den Zweck des elektronischen Patientendossiers;

b. die Grundzüge der Datenbearbeitung;

c. die Folgen der Einwilligung und die Möglichkeit des Widerrufs;

d. die Erteilung von Zugriffsrechten.

2Sie muss der Patientin oder dem Patienten Datenschutz- und Datensicherheitsmassnahmen empfehlen.

Die KKA, die KAeG SG, der BüAeV und die GAeSO bemängeln, dass die Finanzierung der Aufklärung im Zusammenhang mit den Fragen der Patientinnen / Patienten nicht geregelt sei. Es sei davon auszugehen, dass die Stammgemeinschaften diese Kosten auf die ihr angeschlossenen Gesundheitsfachpersonen überwälzen werden, bspw. über Mitgliederbeiträge. Nach dem Verursacherprinzip müssten die Kosten im Zusammenhang mit der Aufklärung der Patientinnen / Patienten eigentlich auch von diesen getragen werden. Sie fordern die Aufnahme des folgenden, zusätzlichen Buchstaben in Absatz 1: „e. Bemessungsgrundlagen und Verwendung der zu bezahlenden Beiträge“. Die K3, der VZK und der VAKA schreiben, dass die gegenüber den Patientinnen / Patienten zu kommunizierenden Informationen in Artikel 14, wie auch in der TOZ enorm weitreichend und sehr ausführlich beschrieben seien. Dies sei kaum der Sinn einer Information. Sie fordern eine Überarbeitung resp. eine pragmatischere, einfachere Festlegung. Die K3 und der VZK fügen zudem an, dass die Empfehlung von Datenschutz- und Datensicherheitsmassnahmen für die Patientinnen / Patienten nicht zielführend sei. Sie würden die Implementation dieser Vorgaben als Standards im System bevorzugen. An dieser Stelle weist FRC darauf hin, dass die Patientin / der Patient auch darüber informiert sein müsse, ob ihr / sein Arzt, ihr Apotheker, etc. am elektronischen Patientendossier teilnehmen, oder eben nicht und was die damit verbundenen Konsequenzen sein können. Santésuisse ist der Meinung, dass der IDP resp. die Registrierungsstelle die Aufklärung machen. Ihrer Ansicht nach mache es Sinn, wenn die Patientin / der Patient beim Eröffnen des Dossiers resp. bei der Antragsstellung über die Folgen des elektronischen Patientendossiers informiert werden. Ansonsten müsste sie / er extra noch bei der Stammgemeinschaft vorbei gehen. Die SPO fordert 3 zusätzliche Absätze in Artikel 14: „Absatz 3: Sie stellt sicher, dass die in Art. 14.1 aufgeführten Informationen erfolgt sind und ist darüber beweispflichtig. Absatz 4: Sie informiert die Patientinnen und Patienten regelmässig und schriftlich über die erfolgten Bearbeitungen von Daten. Absatz 5: