Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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Kommentar von Artikel 9 und fragt, was „Aufhebung“ bedeute. Zudem sei nicht klar, wie gerichtmedizinische Aspekte im Falle einer Aufhebung nach dem Widerruf der Zustimmung gehandhabt würden.

Absatz 2 Buchstabe b: Die ÄTG, die ASPS und die Spitex wiederholen ihre Stellungnahme von Absatz 1 Buchstabe b. Für die FMH erscheint dies nicht praktikabel. Im Falle einer 10-jährigen Nichtnutzung sei auch die Wahrscheinlichkeit, eine Patientin / einen Patienten nicht erreichen zu können nicht gering, weswegen Buchstabe b zu streichen sei, was auch die SUVA fordert. 6 Kantone57 fordern ebenfalls die Streichung von Buchstabe b. Sie schreiben, dass es gut sein könne, dass die Koordinaten (Adresse, Telefonnummer, etc.) nach Ablauf der 10 Jahren der Nichtbenutzung nicht mehr gültig sind. Gemäss Moeri sei Buchstabe b obsolet. SBC fordert wiederum die Informierung der Patientinnen / Patienten bereits 6 Monate vor der Aufhebung.

3. Abschnitt: Datenlieferung für die Evaluation

Art. 21

1Gemeinschaften und Stammgemeinschaften müssen dem BAG regelmässig Daten für die Evaluation nach Artikel 18 EPDG zur Verfügung stellen.

2Das EDI legt die zu liefernden Daten fest.

Die medshare macht darauf aufmerksam, dass die Artikelüberschrift/-bezeichnung fehle. 7 Stellungnehmende58 machen geltend, dass die Regelung aus datenschutzrechtlicher Sicht zu präzisieren sei. Das BAG solle nur berechtigt sein, die Daten in anonymisierter Form zu bearbeiten. Die Auflistung in Anhang 6 der EPDV-EDI verdeutliche, dass anonymisierte Daten für die Erhebung der beabsichtigten Informationen problemlos ausreichen würden. Sie sprechen sich dafür aus, Absatz 1 wie bisher zu belassen und Absatz 2 neu als Absatz 3 aufzuführen. Für den neuen Absatz 2 machen sie folgenden Formulierungsvorschlag: „Das BAG darf die Daten nur in anonymisierter Form bearbeiten. Die Gemeinschaften und Stammgemeinschaften sind verpflichtet, die Daten vor der Auslieferung an das BAG zu anonymisieren oder anonymisiert zu lassen“. Ähnlich schreiben der Kanton ZH und der ZAD, dass dem BAG nur anonymisierte Daten geliefert werden dürften und dass die von Artikel 18 vorgesehene Evaluation keine nicht anonymisierten Daten erfordere. Sie schlagen folgende Ergänzung von Absatz 1 vor: „Gemeinschaften und Stammgemeinschaften stellen dem BAG regelmässig anonymisierte Daten für […]“. Die Medgate fragt, wie verlässlich geprüft werden solle, ob Indikatoren Rückschlüsse auf einzelne Gesundheitsfachpersonen oder Patientinnen / Patienten erlauben. Die Datenlieferungen sollen grundsätzlich nur anonymisiert erfolgen. Das LUKS und die FMH fordern die Begrenzung der Datenlieferungen auf ein absolutes Minimum und fügen an, dass der Aufwand dazu finanziert sein müsse. Gemäss der FMH dürfe das elektronische Patientendossier nicht Selbstzweck werden, sondern müsse den im EPDG definierten Zwecken (Art.1, Abs. 3 EPDG) dienen und entsprechende WZW-Kriterien erfüllen. Neben der Anpassung der Verordnung an diese Ziele sei auch ein entsprechendes Evaluationskonzept mit transparenten Kriterien und Indikatoren zu erstellen. Erst danach können und dürfen Evaluationsdaten festgelegt werden. Die in Anhang 6 EPDV-EDI aufgeführten Kennzahlen seien für eine Evaluation der Erreichung der im EPDG festgelegten Zwecke nicht geeignet. Physioswiss betont, dass die Kriterien transparent sein müssen. Aus Sicht der IG eHealth und PH CH sollte Absatz 2 folgendermassen ergänzt werden: „[…] Daten sowie die Fristen für die Einreichung der zu liefernden Daten gemeinsam mit den betroffenen Kreisen fest“. Die medshare wünscht ebenfalls die Festlegung von Periodizität und Fristen und die HL7 sowie die IHE schreiben, dass die Periodizität spätestens im Anhang mit den zu liefernden Daten definiert werden müsse. Der VGIch schreibt, dass Evaluationsklauseln, welche sich an Bundesbehörden richten, mindestens Angaben zu folgenden Elementen enthielten: Berichterstattende Behörde, Adressat der Ergebnisse der Überprüfung, Zeitpunkt der Überprüfung, Endprodukt, Kriterien der Überprüfung und Gegenstand der Überprüfung. Dieser Regelung werde mit der Vorgabe „regelmässig“ zu wenig Rechnung getragen. Die SVP stellt fest, dass die Formulierung offen lasse, in welchem zeitlichen Abstand die Gemeinschaften Daten zur Evaluation einzureichen hätten. Sowohl die Frequenz als auch der Umfang der abzuliefernden Daten seien so festzulegen, dass für die Gemeinschaften kein

57 GE, VS, VD, JU, FR, NE

58 privatim, DSBAG, KDSBSON, FR, BE, ZG, AG