Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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feststellen sollen. Ähnlich fordern der Kanton ZH und der ZAD die Klärung, wie die Stammgemeinschaften davon erfahren, dass Patientinnen / Patienten verstorben seien und weisen darauf hin, dass das elektronische Patientendossier nach dem Tod einer Patientin / eines Patienten nicht an Personen, die sie / er nicht ausdrücklich als Stellvertreter bezeichnet habe, zugänglich gemacht werden dürfe, was auch für Angehörige gelte. Die K3 und der VZK bringen ebenfalls vor, dass die Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen nicht immer erfahren, wenn eine Patientin / ein Patient verstorben sei. Es wäre sinnvoll, wenn die ZAS hierzu Meldungen an die Stammgemeinschaften verschicken würde, wenn sie Kenntnis von einem Todesfall erhielte. Die FMH kritisiert, dass ein elektronisches Patientendossier nicht direkt nach dem Tod einer Patientin / eines Patienten aufgehoben werden dürfe. Nach geltendem Recht könnten Behandlungsfehler bis 10 Jahre nach der Behandlung geltend gemacht werden. Für die Aufhebung sei eine rechtlich kohärente Lösung zu Haftpflichtfragen / Datenaufbewahrung erforderlich. Die SUVA fordert die ersatzlose Streichung von Buchstabe c. 6 Kantone55 fragen, ob ein elektronisches Patientendossier ein gerichtmedizinisches Interesse haben könne. Sie geben zu bedenken, dass das elektronische Patientendossier während einer gewissen Periode (z.B. 10 Jahre) verborgen und nicht veränderbar bestehen bleiben und erst anschliessend vollständig gelöscht werden solle.
Absatz 2: Die Integic, die HL7 und IHE wünschen folgenden Zusatz in Absatz 2: „[…] entsprechende Patientendossier sofort entziehen und […]“. Das KSSG fragt an dieser Stelle, in welcher Form die Stammgemeinschaften die Gemeinschaften über die Aufhebung des elektronischen Patientendossiers zu informieren hätten. Bislang seien für diesen Prozess keine IHE-Integrationsprofile beschrieben worden, was nachzuholen sei.
Absatz 2 Buchstabe a: CURAVIVA, die Insos und der Kanton TG weisen darauf hin, dass der Begriff der angemessenen Frist zu ungenau sei und schlagen folgenden Wortlaut für Ziffer 1 vor: „[…] ZAS innert einem Monat von der Aufhebung informieren“. Die HL7 und IHE schlagen folgende neuen Ziffern für Buchstabe a vor: „3. die Vernichtung der Daten gemäss Artikel 9 Buchstabe b frühestens 10 Tage und spätestens 60 Tage nach der Aufhebung durchzuführen“ und „4. Auf Gesuch hin die angeordnete Vernichtung der Daten um 60 Tage auszusetzen. Als Gesuchsteller gelten die Patientin oder der Patient, eine Erbengemeinschaft, welche sich mittels Erbbescheinigung ausweisen kann oder ein Willensvollstrecker, der sich mittels Willensvollstreckerzeugnis ausweist.“ Die medshare schlägt die identischen, neuen Ziffern vor, jedoch mit dem Unterschied, dass bei Ziffer 3 „frühestens 30 Tage“ gefordert werden. Gemäss Physioswiss dürfe der Prozess nicht sein, dass bei der Aufhebung eines elektronischen Patientendossiers alle Gemeinschaften informiert werden. Diese Regelung sei zu streichen und evtl. ein anderer Prozess zu wählen. Eine Streichung fordert auch die FMH, welche schreibt, dass die Gemeinschaft durch eine Information der Aufhebung zum Teil erst die Existenz des elektronischen Patientendossiers erfahren würde. Es dürfe keine Löschung in den lokalen Ablagen erfolgen und auch keine der PID. Somit werde auch die Information sowohl an die Gemeinschaft als auch die ZAS hinfällig. Die Post gibt zu bedenken, dass nicht klar sei, wie das Löschen des elektronischen Patientendossiers bei allen Gemeinschaften funktioniere. Nur die Stammgemeinschaft müsse das Dossier löschen. Gemäss dem VGIch sei der Sinn und Zweck der Informationspflicht an alle Gemeinschaften unklar. Evtl. solle die ZAS – allenfalls automatisiert – andere Gemeinschaften informieren, falls dies notwendig wäre. Ein Widerruf sei zudem grundsätzlich sofort gültig. Zudem sei zu klären, wie die angemessene Frist gemäss Artikel 20 interpretiert werden solle. Die TOZ wiederhole den Begriff der Angemessenheit. Die TOZ sollte technische und organisatorische Zertifizierungsvoraussetzungen enthalten und nicht die Verordnung interpretieren. Es sei ratsam eine Frist (z.B. einen Monat) in der EPDV vorzugeben. Betreffend Buchstabe a Ziffer 2 würde die Post folgenden Wortlaut präferieren: „den Nachweis der Widerrufserklärung[…]“. 6 Kantone56 schreiben, dass im Falle der Beendigung eines elektronischen Patientendossiers der PID, wie bereits bei Artikel 9 erwähnt, bestehen bleiben solle. Somit würde keine Notwendigkeit bestehen, die ZAS zu informieren. Sie schlagen dementsprechend folgenden Verordnungstext von Buchstabe a Ziffer 1 vor: „[…] les communautés dans un délai approprié“. Die FMH verweist auf ihren
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