Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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ein System abgestellt werde. Bspw. könnte eine Auffanggesellschaft die Aufgaben und Daten übernehmen. Die FMH schreibt, dass die Verfügbarkeit der Patientendaten ein zentraler Faktor für die Akzeptanz des elektronischen Patientendossiers sei. Sie schlagen für den Fall der Ausserbetriebnahme einer Gemeinschaft ebenfalls eine Art „Auffangeinrichtung“ vor. Der Kanton NW sieht die Schutzklausel als problematisch an. Ein Ausschluss hätte zur Folge, dass bspw. Spitäler in einem Notfall keinen Zugriff auf notwendige Daten hätten. Damit würde die Patientensicherheit gefährdet, weshalb der Artikel zu überarbeiten sei. Der Kanton SG bittet um Klärung, welche Ansprüche Patientinnen / Patienten gegenüber wem geltend machen können, wenn das BAG vorübergehend den Zugang einer Gemeinschaft verweigere und die gespeicherten Patientendaten folglich nicht mehr verfügbar seien. 6 Kantone69 machen geltend, dass das BAG einer Gemeinschaft nicht den Zugriff auf die elektronischen Patientendossiers verweigern könne, da die Gemeinschaft diese führe. Das BAG könne jedoch den Zugriff einer Gemeinschaft auf die zentralen Dienste und auf andere Gemeinschaften blockieren. Sie machen folgenden Formulierungsvorschlag für Buchstaben a: „[…] l’accès aux services centraux et aux autres communautés“. Die Tessaris macht darauf aufmerksam, dass im Einzelfall neben der Zugangsverweigerung auch der Zugang unter besonderen Schutzmassnahmen zugelassen werden sollte, falls eine Gesundheitsfachperson den Zugang zum elektronischen Patientendossier aus Gründen der medizinischen Behandlung benötigt. Folgender Zusatz zu Buchstabe a wird vorgeschlagen: „[…] verweigern, wobei einer Gesundheitsfachperson zum Zweck einer medizinischen Behandlung im Einzelfall der Zugang zum elektronischen Patientendossier einer bestimmten Patientin oder eines Patienten unter Auferlegung besonderer Sicherheitsvorkehrungen gewährt werden kann“. 6 Stellungnehmende70 fordern die Überprüfung, ob eine „Kann-Vorschrift“ hier tatsächlich zielführend sei. Wenn eine schwerwiegende Gefährdung des Schutzes oder der Sicherheit der Daten des elektronischen Patientendossiers vorliege, solle das BAG handeln müssen. Der DSBAG, der KDSBSON, die privatim sowie die Kantone BE und ZG plädieren für folgende Formulierung von Artikel 36: „[…] des elektronischen Patientendossiers vor, nimmt das BAG insbesondere eine oder mehrere der folgenden Handlungen vor: a. verweigert den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften vorübergehend den Zugang zum elektronischen Patientendossier; b. verbietet den Gebrauch bestimmter elektronischer IDM; c. ordnet eine ausserordentliche Rezertifizierung an“.

3. Abschnitt: Sanktionen

Art. 37

1Die Zertifizierungsstelle kann die Gültigkeit eines Zertifikats aussetzen oder ein Zertifikat entziehen, namentlich wenn sie im Rahmen der Überwachung (Art. 33) schwere Mängel feststellt. Ein schwerer Mangel liegt insbesondere vor, wenn:

a. wesentliche Voraussetzungen der Zertifizierung nicht mehr erfüllt sind; oder

b. ein Zertifikat in irreführender oder missbräuchlicher Art und Weise verwendet wird.

2Bei Streitigkeiten über die Sistierung oder den Entzug richten sich die Beurteilung und das Verfahren nach den zivilrechtlichen Bestimmungen, die anwendbar sind auf das Vertragsverhältnis zwischen Zertifizierungsstelle und zertifizierter Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft oder zertifiziertem Herausgeber von Identifikationsmitteln.

3Besteht der begründete Verdacht, dass eine zertifizierte Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft oder ein zertifizierter Herausgeber von Identifikationsmitteln die Zertifizierungsvoraussetzungen nicht einhält, so kann das BAG:

a. eine Überprüfung durch die Zertifizierungsstelle anordnen;

b. die Gültigkeit des Zertifikats aussetzen;

c. das Zertifikat entziehen.

Der Kanton SG wiederholt seine Stellungnahme von Artikel 36. Der VAKA weist darauf hin, dass im Falle eines Entzugs des Zertifikats einer Gemeinschaft oder auch ein „temporäres vom Netz nehmen“ einer Gemeinschaft im Sinne der Patientinnen / Patienten heute keine Regelung über Auffanggemeinschaften bzw. deren Gesellschaften bestehe. Die Definition des Verfahrens, Organisation und Management einer „Auffanggesellschaft“ sei vollständig zu überdenken und definieren. Die RPB fügt an, dass ein abgeschwächtes Szenario aus Artikel 8 denkbar sei. Die SQS wünscht, dass in Artikel 37 ein zusätzlicher Absatz eingefügt werde, der die Folgen einer Sistierung oder eines Entzugs der Zertifizierung

69 FR, NE, GE, VS, VD, JU

70 DSBAG, KDSBSON, privatim, AG, BE, ZG