Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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regelt, um die Interessen der betroffenen Leistungserbringer und Patientinnen / Patienten auf Zugang zum elektronischen Patientendossier zu schützen.

Bezüglich des ersten Absatzes bezeichnen 7 Stellungnehmende71 eine „Kann-Vorschrift“ beim Vorliegen schwerer Mängel als nicht angemessen. Vielmehr gelte es die Zertifizierungsstelle beim Vorliegen schwerer Mängel zu verpflichten, die Gültigkeit des Zertifikats auszusetzen oder das Zertifikat zu entziehen. Der Absatz sei entsprechend anzupassen. Im Rahmen des zweiten Absatzes machen die GDK sowie 11 Kantone72 darauf aufmerksam, dass das Rechtsverhältnis zwischen der akkreditierten Stelle und interessierten Unternehmen unsicher sei. Erstere erfülle Verwaltungsaufgaben, was Fragen nach staatlicher Kontrolle, Rechtsschutz und Grundrechtsbindung aufwerfe. Die aufgestellte Behauptung, das Verfahren richte sich nach den zivilrechtlichen Bestimmungen, die „anwendbar sind auf das Vertragsverhältnis“, dürfte daher in dieser Absolutheit nicht zutreffen. Absatz 2 sei dementsprechend zu überarbeiten. Im Zuge des dritten Absatzes schreiben der DSBAG, die privatim sowie die Kantone AG, BE und FR, dass das Verwaltungsverfahren zur Anwendung komme, da das BAG die Entscheidungsbehörde sei (Art. 1 VwVG, SR 172.021). In diesem Zusammenhang solle geprüft werden, ob das Verwaltungsverfahren hier die notwendigen Handlungsfreiheiten bezüglich Schnelligkeit, Effektivität usw. zu gewährleisten vermöge. Die SQS weist darauf hin, dass das EPDG das BAG nicht berechtige, aktiv in den konkreten Zertifizierungsprozess einzugreifen und die Rolle der Zertifizierungsstelle zu übernehmen. Die Ermächtigung des BAG gemäss Artikel 37 Absatz 3 verletze das Legalitätsprinzip und sei nicht mit einer Ausführungsverordnung in Einklang zu bringen. Zudem könne das BAG bei Fällen, in denen rasch gehandelt werden müsse, nach Artikel 36 Massnahmen ergreifen. Artikel 37 Absatz 3 Buchstaben b und c seien ersatzlos zu streichen.

3.1.7 7. Kapitel: Abfragedienste

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 38

1Die Abfragedienste enthalten:

a. die Referenzdaten über:

1. die Gemeinschaften und Stammgemeinschaften,

2. die Gesundheitseinrichtungen und deren Gesundheitsfachpersonen, die Daten des elektronischen Patientendossiers bearbeiten dürfen;

b. die Metadaten (Art. 9 Abs. 3 Bst. b);

c. die Austauschformate (Art. 9 Abs. 3 Bst. c);

d. die für das elektronische Patientendossier registrierten Objektidentifikatoren (OID).

2Das BAG stellt den Aufbau, den Betrieb und die Weiterentwicklung der Abfragedienste sicher.

Die K3 und der VZK schreiben, dass die Abfragedienste nach Artikel 38 ff. verschiedene nützliche Daten für die Kommunikation zwischen Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtung enthielten. Sie fragen, ob diese Register auch für die gerichtete Kommunikation genutzt werden könne. Im Kanton Zürich sei eine Nutzung der Infrastruktur auch für die primäre Kommunikation zwischen 2 Leistungserbringern vorgesehen. Sie bitten daher um die Ermöglichung der Nutzung des MPI für die gerichtete Kommunikation zwischen Leistungserbringern. Die OFAC schreibt, dass sie, aufgrund ihrer grossen Erfahrung im IT-Betrieb dieses Dienstleistungstyps auf nationaler Ebene und aufgrund der Kritikalität in Bezug auf die Verfügbarkeit, die Sicherheit und den Datenschutz, usw. empfiehlt, dass die Gemeinschaften, die diese zentralen Dienstleistungen anbieten werden, auch zertifiziert sein sollen (z.B. ISO20000, ISO27001, OCPD). Die Organisationen, die die Dienstleistungen verwalten und betreiben werden, werden mindestens den gleichen Zertifizierungs- und Organisationsanforderungen unterworfen. Gemäss der OFAC sollte dies in der EPDV vorgeschrieben werden und es müsse sich zudem in den Anforderungen zum Ausschreibungsverfahren befinden.

71 DSBAG, KDSBSON, privatim, AG, BE, FR, ZG

72 BL, GL, LU, OW, UR, NW, FR, SZ, TG, ZG, ZH