Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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inwiefern sich z.B. ein annulliertes Dokument von einem gelöschten unterscheidet. Die SBC fragt ihrerseits ebenfalls, was „annuliert“ bedeute und wünscht diesbezüglich eine Erklärung. Gemäss der Post sei zu klären, ob annullierte Dokumente den Patientinnen / Patienten überhaupt angezeigt werden müssen resp. ob es nicht genüge, die Löschung in der History / Log anzuzeigen.
Der VGIch schreibt bezüglich den Ziffern 3.2.1.3 und 3.2.1.4, dass pro Dokument eine Versionierung sicherzustellen sei und zusätzlich von „gültigen“ und „annullierten“ Dokumenten gesprochen werde. Zudem könne ein Dokument gemäss den „Metadaten“ einen Verfügbarkeitsstatus „genehmigt“ und „abgelehnt“ aufweisen. Die Terminologie sollte zum besseren Verständnis geklärt und ggf. vereinheitlicht werden. Der VAKA gibt betreffend Ziffer 3.2.1.4 zu bedenken, dass eine Versionierung, sofern überhaupt, in Anwendung meist nur verwirrend sei und fragt, ob dies gegenüber den Patientinnen / Patienten kaum verfügbar gemacht werden solle. Es wird vorgeschlagen, dass in Richtung Patientin / Patient nur die aktuellste Version verfügbar gemacht wird. Ähnlich fragt die Post, ob es nicht benutzerfreundlicher sei, der Patientin / dem Patienten einfach die letzte, aktuellste Version anzuzeigen, was sie gleichzeitig vorschlägt.
3.3 Barrierefreiheit
Der VAKA begrüsst zwar Barrierefreiheit sehr, da diese aber bereits kostenintensiv in der Umsetzung sei, verteure es die Umsetzung weiter, wenn sie auch noch zertifiziert werden müsse. Gemeinschaften und Stammgemeinschaften würden in jedem Fall vorsehen, dass Zugangsportale barrierefrei gestaltet werden. Die dazugehörige Vorgabe in der TOZ sei zu streichen. Gemäss dem KSSG werde mit diesem Artikel gefordert, dass das Zugangsportal und damit verbunden auch die Integration in den Primärsystemen barrierefrei sein müssen. Implizit würde dies bedeuten, dass z.B. das komplette KIS barrierefrei zu sein habe. Es wird die Streichung von Ziffer 3.3 im Zusammenhang mit dem Zugangsportal für Gesundheitsfachpersonen gefordert. Der SBV bemängelt, dass lediglich auf barrierefreies Web eingegangen werde und fragt, wie es mit Apps aussehe und ob diese im Dokument berücksichtigt werden. Es müsste auch hier die Anforderung an die Barrierefreiheit definiert werden. Die Kantone ZG und ZH erachten die Bestimmungen zudem als nicht erforderlich und wünschen ebenfalls deren Streichung. Die Kantone GE, VS, VD, JU und NE machen darauf aufmerksam, dass es ältere Gesundheitsfachpersonen gebe, welche sich gut mit Informatik auskennen, während jüngere Ärztinnen / Ärzte starke Vorbehalte gegenüber der Nutzung dieser Tools haben. Zudem fragen sie, um welche Behinderungen es sich handle, Sehprobleme oder psychische Behinderungen? Sie fordern, dass Ziffer 3.3.1.1 gestrichen wird. 6 Kantone108 schreiben zudem bezüglich Ziffer 3.3.1.2, dass sich dieser Entscheid auf eine Norm beziehe, die sich entwickeln könne und die keinen Platz in dieser Form in einer Gesetzgebung bekommen soll. Während die Kantone GE, VS, VD, JU und NE die Streichung fordern, spricht sich der Kanton FR für eine Vereinfachung aus. Die SQS wiederholt bezüglich Ziffer 3.3.1.2 ihre Bemerkung von Ziffer 2.9.4 und fordert deren Ergänzung mit einer Regelung bezüglich eines Nachweises technischer Überprüfung der technischen Voraussetzungen. Gemäss dem SBV sei die Konformitätsstufe AA gemäss Ziffer 3.3.1.2 für Menschen mit Sehbehinderungen unzureichend. Die Konformitätsbedingungen gemäss WCAG 2.0 solle entsprochen werden und die Konformitätsstufe AAA erreicht werden.
3.4 Dateiformate: Bereitstellung
Für die K3, den VZK, den ZAD sowie die Kantone ZG und ZH erscheinen die Bestimmungen gemäss Ziffer 3.4 als nicht erforderlich, womit sie zu streichen seien. SCH schreibt, dass es a priori nicht bekannt sei, welche Formate die Patientin / der Patient oder der Leistungserbringer über das Portal im elektronischen Patientendossier speichern wolle. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Patientin / der Patient oder Leistungserbringer proprietäre Formate nutzen wolle, für die keine Programme zur Konvertierung oder nur Programme mit unvollständiger Konvertierung verfügbar sind. Zudem stelle eine Konvertierung in eines der erlaubten Formate eine Datenbearbeitung im Sinne des DSG dar. Bleuer schreibt, dass Anhang 4 (und nicht 3) die Austauschformate definiere, was im Text von Ziffer 3.4.1.1 dementsprechend anzupassen sei.
108 FR, NE, GE, VS, VD, JU