Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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sich um die Suche der Patientin / des Patienten in den eigenen Daten handle. Die privatim bemängelt, dass unklar sei, ob die Patientin / der Patient aus dem Protokoll sehen könne, wer auf ihre / seine Daten zugegriffen hat. Dies sei in jedem Fall eine wichtige Information und sollte aus dem Protokoll ersichtlich sein. In der Regel dürfte die zugreifende Person dem System bekannt sein. Ansonsten müsste das Protokoll einen Hinweis enthalten, die Zugriffe seien durch Unbekannt erfolgt. Es wird gewünscht, dass die Regelung entsprechend spezifiziert bzw. ergänzt werde. Gemäss der SGMI und der FMH gehe die Protokollierung der Suchfunktion resp. der Suchparameter zu weit. Dies sei zu streichen. Zugriffe gemäss create, read, update und delete würden geloggt. Die BFH kritisiert, dass bei Ziffer 2.10.5 von Mindestangaben die Rede sei, bei den Ziffern 2.10.5.1 – 2.10.5.3 aber Beispiele und „etc.“ angegeben werde. Es wird eine genaue Liste der Attribute, die mindestens in das Protokoll aufgenommen werden müssen, gefordert. Die Post fordert die Streichung von Ziffer 2.10.5.3, aufgrund fehlender Umsetzbarkeit.

2.10.6: Die Tessaris schlägt folgenden Zusatz für Ziffer 2.10.6 vor: „Die Protokolldaten sind 10 Jahre, und im Falle einer längeren Dauer der Aufbewahrung von Daten im elektronischen Patientenregister bis zur Löschung der betreffenden Daten, aufzubewahren“. Gemäss der privatim sei aus Gründen der Klarheit festzuhalten, dass die Protokolldaten nach Ablauf der 10 Jahre zu vernichten sind. Eine dementsprechende Anpassung des Wortlauts sei zu prüfen.

2.11 Verknüpfung der PID mit Dokumenten (Abs. 3)

Die OFAC fragt, wie ein Dossier vollständig rekonstruiert werden könne, wenn die Verknüpfung der PID mit Dokumenten nicht gespeichert werden und weshalb die Verwendung der PID in Primärsystemen verboten sei. Die privatim verweisen an dieser Stelle auf ihre Ausführungen unter den allgemeinen Bemerkungen zur EPDV. Der Kanton ZH, die K3 und der VZK schreiben, dass das Verbot, die PID nicht mit den Dokumenten zu verknüpfen nicht umsetzbar sei. Die Zuordnung eines internen Falls erfolge einmalig, danach müsse sichergestellt werden können, dass diese Zuordnung immer verwendet werden kann. Der Kanton ZH fügt an, dass eine Gemeinschaft nicht in der Lage sei sicherzustellen, dass die PID in den Primärsystemen nicht verwendet werde. Das Wort „persistent“ solle mit „dauerhaft“ ersetzt werden, was auch die K3, der VZK und SBC so sehen. Generell fordert der Kanton ZH aber, dass Ziffer 2.11.1 überarbeitet oder gestrichen wird. Die SUVA macht geltend, dass Gemeinschaften nicht die Verantwortung für die angeschlossenen Einrichtungen übernehmen können, weshalb Ziffer 2.11.1 zu streichen sei. SBC und die BINT fordern ebenfalls die Streichung. Die BINT schreibt dazu, dass die Gemeinschaften sicherstellen müssten, dass Primärsysteme ZAS-PID nicht genutzt werden. Dies sei durch Gemeinschaften jedoch nicht durchsetzbar. Des Weiteren schreibt sie, dass die Ziffer zu präzisieren sei und fragt, was in Verträge müsse, was durch wen kontrolliert werde und wie die Haftung sei. Aus der separaten Argumentation zur elektronischen Patientendossier-PID leite sich ausserdem die Notwendigkeit einer Vorgabe im umgedrehten Sinn ab: „Die PID ist in den Metadaten von Dokumenten persistent vorzuhalten“, was auch die Integic und Bleuer so formulieren. Die Kantone GE, FR, VS, VD und JU weisen darauf hin, dass die Gemeinschaft nicht den Inhalt der Primärsysteme garantieren könne. Wenn eine Ärztin / ein Arzt eine PID mit medizinischen Dokumenten hält, entgehe dies der Kenntnis der Gemeinschaften. Sie könne hingegen Empfehlungen abgeben. Des Weiteren sei der Begriff „Dokumentenablage“ nicht klar. Der MPI könne sich in derselben Dokumentenablage (data center) wie die Dokumente befinden, jedoch physisch von diesen getrennt. Ziffer 2.11.1 sei zu klären, aber nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit gebe es keinen Vorteil daraus, eine PID zu generieren und diese nicht für die klare Identifizierung einer Patientin / eines Patienten nutzen zu können.

Gemäss der IG eHealth sei es zentral, dass Gemeinschaften sicherstellen müssen, dass die PID der ZAS nicht persistent in den Dokumentenablagen oder Dokumentenregistern gespeichert werde, was dem Erlasstext entspreche. Die Forderung, dass die PID in den Metadaten von Dokumenten persistent vorzuhalten sei, wird entschieden abgelehnt. Wird die PID auf allen Dokumenten vermerkt, gingen im Fall eines gewollten oder nötigen Nummernwechsels sämtliche Beziehungen verloren, d.h. Dokumente können bei einem Wechsel der PID nicht mehr eindeutig einer Patientin / einem Patienten zugeordnet werden. Dies sei aus Sicht des Datenschutzes problematisch. Das Konzept, Dokumente über den MPI