Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 80Fedlex · Ergebnisbericht

und lokale Schlüssel zu verbinden, sei zwar komplexer, aber erlaube die separate Bearbeitung von Dokumenten. Dies deshalb, weil auf jedem Dokument der Name und das Geburtsdatum der Patientin / des Patienten vermerkt sei. HIN kritisiert, dass vor allem der zweite Teil von Ziffer 2.11.1 technisch unmöglich durchsetzbar sei. Letztlich könne man via Zwischenablage / Screenshots die Nummer kopieren und ins Primärsystem anfügen. Es sei auch der scheinbare Widerspruch zur Figur 2 in Anhang 5, Nationale Anpassungen der Integrationsprofile, zu beachten. HIN fordert die explizite Erwähnung, dass diese Anforderungen vor allem organisatorisch zu lösen seien.

3. Zugangsportal für Gesundheitsfachpersonen (Art. 10 EPDV)

6 Kantone103 schreiben, dass der Detaillierungsgrad in Ziffer 3 mehr funktionalen Spezifikationen („wie“) entspreche als Anforderungen, die ihren Platz in Verordnungen hätten („was“).

3.1 Konformität mit gesetzlichen Bestimmungen

Der ZAD, die K3, der VZK sowie die Kantone ZH und ZG schreiben, dass das Zugangsportal den TOZ zu entsprechen habe. In den TOZ könne nicht verlangt werden, dass es «den einschlägigen rechtlichen Anforderungen» zu entsprechen habe, da dies ohnehin gelte. Zudem sei keine Zertifizierungsstelle in der Lage zu bestätigen, dass das Zugangsportal alle rechtlichen Anforderungen einhalte. Der VAKA bezeichnet die Vorgabe gemäss Ziffer 3.1.1 als deklaratorisch. Zudem ertöne es etwas hilflos. 7 Stellungnehmende104 fordern die Streichung von Ziffer 3.1.1, wobei für die medshare auch eine namentliche Aufführung der Anforderungen denkbar wäre. Gemäss der privatim sei es unklar, was mit dieser Regelung bezweckt werde. Wenn eine solche Regelung Sinn machen solle, müsse ausgeführt werden, welchen einschlägigen rechtlichen Anforderungen das Zugangsportal insbesondere (keine abschliessende Aufzählung) zu genügen habe.

3.2 Darstellung

Für die K3, den VZK, den ZAD sowie die Kantone ZH und ZG erscheinen die Bestimmungen gemäss Ziffer 3.2 als nicht erforderlich, weshalb sie zu streichen seien. 8 Stellungnehmende105 machen darauf aufmerksam, dass bei Ziffer 3.2.1.1 das Wort „Gesundheitsfachperson“ vergessen ging, womit es nachzutragen sei: „ob ein Dokument durch eine Gesundheitsfachperson oder durch […]“. Die SQS weist ebenfalls darauf hin, dass der betreffende Satz nicht vollständig sei, was zu beheben ist.

Der VAKA fragt, wie man sich die Forderung gemäss Ziffer 3.2.1.2, insbesondere auch im Kontext von Hilfspersonen, vorzustellen habe und ob diese im Namen der primären / übergeordneten Gesundheitsfachperson agieren würden. Dieser Sachverhalt sei mit genauen Erläuterungen zu klären. Ähnlich fragt die Post, wie die eigens publizierten Daten gekennzeichnet sein müssen und ob die Angabe des Autors genüge. Hier dränge sich die Frage auf, wie "selbst" zu interpretieren sei, wenn Hilfspersonen, oder andere Mitglieder der gleichen Gruppe involviert sind. Dies sei zu konkretisieren, Hilfspersonen sollen im Namen der Ärztin / des Arztes agieren.

Die GDK und 9 Kantone106 machen im Zuge von Ziffer 3.2.1.3 darauf aufmerksam, dass im Ausführungsrecht und dessen Erläuterungen die Begriffe bzw. Konzepte der „Vernichtung“, „Löschung“ und „Annullierung“ in Bezug auf Daten des elektronischen Patientendossiers auftauchen. Es stelle sich die Frage, wie diese Konzepte technisch zu unterscheiden seien. Die GDK und 8 Kantone107 regen an, dass die Konzepte in den Erläuterungen auszuführen und voneinander abzugrenzen seien, sodass sie konsistent angewendet werden können. Ausserdem müsse auch der Patientin / dem Patienten klar sein,

103 FR, NE, GE, VS, VD, JU

104 ZG, ZH, ZAD, K3, VZK, VAKA, medshare

105 KKA, BüAeV, GAeSO, KAeG SG, HIN, Medgate, privatim, pharmaSuisse

106 BL, GL, LU, OW, UR, FR, NW, SZ, TG

107 BL, GL, LU, OW, UR, FR, NW, SZ