Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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Abfragedienste. Sie schlägt die Vereinigung mit Ziffer 2.9.22.3 und auch in Artikel 38 Absatz 1 EPDV vor. Bei Ziffer 2.9.23 weist die medshare darauf hin, dass der Dokumentenverweis fehle. Des Weiteren wiederholt die medshare ihren Kommentar zu Ziffer 2.9 in Bezug zu Ziffer 2.9.24. CT (consistent time) sei eine Voraussetzung für ATNA. ATNA werde von den anderen IHE-Profilen vorausgesetzt. Sie schreiben, dass es mehr Sinn machen würde, dass CT die Schweizer Zeit als Quelle verwendet.
2.9.25 Konsistente Zeit der Schweiz: Die SQS fragt, wer wie bestimme, welche die relevanten informationsverarbeitenden Systeme sind. Sie wolle wissen, ob bspw. ein Smartphone oder ein Tablet ein relevantes System sei? Aussagen dieser Art würden zu unterschiedlicher Auslegung und Bewertung im Rahmen von Audits führen. Konkret wird gefordert, dass der Begriff „relevantes informationsverarbeitendes System“ explizit beschrieben wird. Die IG eHealth und die Post fragen ihrerseits, weshalb hier nicht das Profil CT referenziert werde.
2.10 Protokolldaten (Abs. 3 Bst. e), Anforderungen an das Protokollierungssystem
Die FMH verweist auf ihre Bemerkungen zu den entsprechenden Verordnungsartikeln, insbesondere aber darauf, dass die Protokollierung der Zugriffe auch für die Behandelnden haftungsrechtliche Relevanz habe. Sie müsse zwingend dem Nachweis dienen, welche Daten ein Behandelnder zum Zeitpunkt eines Zugriffs gesehen hatte.
2.10.2: 7 Stellungnehmende100 fragen, was „auf das erforderliche Mass“ bedeute resp. wie dies definiert werde. Die K3, der VZK, der ZAD und der Kanton ZH fordern die Streichung dieser Bezeichnung. Der Kanton ZH fügt seiner Forderung hinzu, dass aus dem Protokoll auch – entgegen Ziffer 2.10.2 – erkennbar sein müsse, welche Daten abgerufen worden sind. Ansonsten sei die Patientin / der Patient nicht in der Lage zu beurteilen, ob der Zugriff rechtmässig erfolgte. Es sei darauf zu achten, dass das Protokoll unter allen Umständen vollständig ist. Nur so könne Vertrauen in das System geschaffen werden. Die IG eHealth wünscht die Aufnahme des Begriffes „erforderliches Mass“ in die Begriffsdefinitionen. Andernfalls müsse das erforderliche Mass in einem Betriebsreglement national geregelt werden. Der Kanton ZG schlägt seinerseits die Präzisierung des Begriffs vor. Gemäss der medshare sei zudem der Begriff „medizinische Daten“ unklar. Diese seien zu präzisieren.
2.10.3: Die IG eHealth und die Post fragen, ob es korrekt sei, dass es genüge, wenn eine nachträgliche Änderung nachgewiesen werden könne. Sie schlagen folgende alternative Formulierung von Ziffer 2.10.3.2 vor: „[…] von Protokolldaten muss klar erkennbar sein“. Die Tessaris schreibt bezüglich der nachträglichen Veränderung von Protokolldaten, dass es sich in der Praxis ergeben könne, dass protokollierte Angaben unrichtig oder unvollständig sind. Es sollte somit möglich sein, Protokolldaten zu berichtigen oder zu ergänzen. Eine nachträgliche Veränderung von Protokolldaten dürfe nicht möglich sein. Ergänzungen, Berichtigungen oder Änderungen von Eintragungen im Protokoll seien als solche zu kennzeichnen und mit Angaben über Urheber und mit Zeitstempel zu versehen.
Bleuer macht bezüglich Ziffer 2.10.3.3 geltend, dass die Protokollierung der Einsichtnahme in die eigenen Daten ein Eingriff in die Privatsphäre der Bürgerin / des Bürgers sei und diese / dieser die Protokollierung ausdrücklich erlauben müsse. Gemäss dem Kanton ZH sei das elektronische Patientendossier so auszugestalten, dass Systemadministratoren keinen Zugriff auf die Patientendaten haben. Verschlüsselung und Schlüsselverwaltung seien so zu implementieren, dass weder die OS-Administratoren noch die DB-Administratoren die verschlüsselten Daten lesen können. Zu verschlüsseln seien dabei sämtliche Daten. Die privatim weisen betreffend den Ziffern 2.10.3.3 und 2.10.3.4 darauf hin, dass es für die Patientin / den Patienten auch sichtbar sein sollte, wenn Systemadministratoren auf Daten ihres elektronischen Patientendossiers zugegriffen haben. Sie fordern, dass die Regelung entsprechend angepasst wird.
Die SQS macht betreffend Ziffer 2.10.3.4 darauf aufmerksam, dass technische Einschränkungen mit entsprechenden Berechtigungen immer umgangen werden können. Somit müsse die Problematik auf
100 IG eHealth, Integic, K3, VZK, ZG, ZH, ZAD