Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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Gemäss 6 Kantonen109 ist es aus Gründen der Datenintegration gefährlich, dass das Portal eine Quelldatei umwandelt. Es sei die Verantwortung der Gesundheitsfachpersonen für das richtige Format zu sorgen. Zudem fragen sie, ob dies bedeute, dass das Zugangsportal in der Lage sein müsse, mehrere Formate lesen zu können. Sie fordern die Streichung von Ziffer 3.4.1.2. Bleuer weist darauf hin, dass bei Umwandlungen sinnentstellende Fehler auftreten können. Deshalb müssten die Originalformate zusätzlich vorgehalten werden. Mit dem Vorhalten im Originalformat werde eine Einschränkung auf zugelassene Formate problematisch. Auf jeden Fall sollte die Zulassung die allgemein üblichen Formate zulassen, darunter insbesondere auch ZIP und ISO. Er wünscht folgende Formulierung von Ziffer 3.4.1.2: „[…] in eines der in Anhang 4 aufgeführten Formate umwandeln. Dokumente sind bei Umwandlung zusätzlich im Originalformat vorzuhalten“. Ähnlich schreiben die BINT und die Integic, dass bei Umwandlungen Dateien auch im Originalformat abzulegen seien. Das bedeute eine Zulassung von Objekten auch als Bitstream. Die SUVA gibt zu bedenken, dass eine Umwandlung nicht mit der Revisionssicherheit vereinbar sei und spricht sich für die Belassung der Dateien im Originalformat aus. Die Post fragt, wieso auch gängige Dokumententypen umgewandelt werden müssen und wer die Verantwortung übernehme, falls bei der automatischen Umwandlung Informationen verloren gingen, was zu einer falschen Behandlung führe. Die K3 und der VZK plädieren dafür, dass die Umwandlung beim Upload nicht zulässig sein dürfe. Bei der Umwandlung könnte der Inhalt verfälscht werden und die Datenintegrität wäre verletzt. Das Resultat würde ausserhalb der Kontrolle des Autors liegen und das Dokument könnte somit eine andere Aussage erhalten. Die Regelung sei so anzupassen, dass eine Umwandlung beim Upload nicht zulässig ist. Es sollten keine Dokumente umgewandelt werden dürfen, weswegen die Anforderung zu streichen sei. Die Integic fügt zu Ziffer 3.4.1.2 die Fragen an, welche Konvertierungswege vorgesehen seien und wie mit dem Upload von Daten von Fitnesstrackern oder Apps umzugehen sei. Für HIN müsse es im Interesse der Primärsystemhersteller liegen, die entsprechenden Konvertierungen anzubieten. Der Ansatz solle sein, dass das Portal nur gewisse Dateitypen zulässt. Es wird folgende Neuformulierung von Ziffer 3.4.1.2 gefordert: „Dateien der im Anhang 3 definierten Formate entgegennehmen. Dateien in anderen Formaten müssen entweder automatisiert umgewandelt oder abgewiesen werden". Die medshare wünscht folgenden, präzisierenden Zusatz zu Ziffer 3.4.1.2: „[…] in ein gemäss 3.4.1.1 zugelassenes Format umwandeln“.
3.5 Dateiformate: Abruf
Für die K3, den VZK, den ZAD sowie die Kantone ZG und ZH erscheinen die Bestimmungen gemäss Ziffer 3.5 als nicht erforderlich, womit sie zu streichen seien. Die Post fragt, weshalb gängige Dokumenttypen, wie Word, nicht unterstützt werden.
3.5.1: Die privatim verweisen betreffend Ziffer 3.5.1.2 auf ihre Ausführungen unter den allgemeinen Bemerkungen zu der EPDV. SBC weist darauf hin, dass „bulk download“ eine Sicherheitslücke erlaube, weshalb Ziffer 3.5.1.3 zu streichen sei. Die Integic fragt, ob bei einem „bulk download“ je Dokument eine entsprechende Verifikation durch den Benutzenden einzugeben sei, oder einmal gesammelt werde. Dies sei klarzustellen resp. zu ergänzen. Betreffend Ziffer 3.5.1.5 weisen die BINT, die Integic und die IG eHealth darauf hin, dass „menschenlesbar“ nicht ein Problem des Herunterladens, sondern der Darstellung sei. Es stelle sich die Frage, ob ein serverseitiges Rendering gemeint sei. Falls ja, müsste das ausformuliert werden. Die SUVA wünscht ihrerseits die Präzisierung, was unter „menschenlesbar“ zu verstehen sei. Gemäss dem KSSG könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Zugangsportal mit jeder Art von strukturierten Daten umgehen kann, sondern nur mit den im EPDV-EDI Anhang 4 aufgeführten Austauschformaten. Die Ziffer 3.5.1.5 sei damit soweit zu ergänzen, dass diese nur für die in EPDV-EDI Anhang 4 aufgeführten Austauschformate gilt. 6 Kantone110 fordern die Streichung von Ziffer 3.5.1.1 und die folgenden Umformulierungen bei den Ziffern, 3.5.1.2, 3.5.1.3 und 3.5.1.5: „ 3.5.1.2 permettre d'enregistrer des fichiers présents dans le système primaire ("upload"); 3.5.1.3 prévoir la publication, non seulement un par un, mais aussi en masse ("bulk upload") des documents sélectionnés; 3.5.1.5 […] données structurées brutes ou d'exporter la forme affichée de ces données“. Die OFAC
109 FR, NE, GE, VS, VD, JU
110 FR, NE, GE, VS, VD, JU