Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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und die Formulierung „wird vorderhand verzichtet“ grenze an eine Drohung. Der VAKA sei nicht grundsätzlich gegen neue Technologien, trotzdem verwundere, dass eine noch nie in den Gremien von eHealth Suisse diskutierte Technologie, so prominent erwähnt werde. Vor allem, da viele weitere Fragen dazu geklärt werden müssten. Die Tessaris macht geltend, dass sich Daten als “besonders schützenswert“ im elektronischen Patientendossier qualifizieren dürften, welche sich auf die Gesundheit und die medizinische Behandlung der Patientinnen und Patienten beziehen (“Behandlungsrelevante Informationen“). Daneben gebe es Adress-, Administrations- und Metadaten, die der Verwaltung und dem Betrieb des elektronischen Patientendossiers sowie der Übermittlung der behandlungsrelevanten Daten dienen. Aus praktischen Überlegungen und zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen wäre es möglicherweise vorzuziehen, sowohl die behandlungsrelevanten Patientendaten wie auch die Metadaten verschlüsselt zu speichern. Sie macht folgenden Formulierungsvorschlag: „ Die Daten des elektronischen Patientendossiers, mit Ausnahme der Metadaten, müssen mit geeigneten und dem Stand der Technik entsprechenden kryptographischen […]“, oder alternativ: „Die auf die Behandlung der Patientinnen und Patienten bezogenen Daten des elektronischen Patientendossiers müssen […]“.

4.19 Kommunikationssicherheit: Verwaltung von Netzwerken (Als. 3)

Die ISSS schlägt eine neue Ziffer 4.19.1.4 mit folgender Formulierung vor: „nicht autorisierte WLAN-Zugriffspunkte erkannt und identifiziert werden“, gibt aber zu bedenken, dass diese Zusatzanforderung, je nach Interpretation, evtl. bereits durch Ziffer 4.19.1.2 abgedeckt sei.

4.20 Kommunikationssicherheit: Netzwerkdienste (Abs. 3)

4.20.1: 6 Kantone135 fragen, was die „Informationsdienste, Benutzer und Informationssysteme“ seien und wünschen die Angabe konkreter Beispiele für solche Dienste. Der VAKA bittet um Prüfung, ob die unter 4.20.1.1 subsumierten Anforderungen nicht schon in ATNA so vorgegeben seien. Falls dem so sei, wäre die Ziffer zu streichen. Die SQS wiederholt ihre unter Ziffer 2.9.3 aufgeführte Bemerkung bezüglich den Ziffern 4.20.1.1.2.1 bis 4.20.1.1.5. Sie fordert, dass die Ziffern 2.9.4 bis 2.9.21 mit einer Regelung bezüglich Nachweises technischer Überprüfung der technischen Voraussetzungen ergänzt wird. SCH geben bezüglich den Ziffern 4.20.1.1.2.1 und 4.20.1.1.2.2 zu bedenken, dass EV-Zertifikate auch von Sicherheitsexperten kritisiert werden, weil sie nur scheinbar eine höhere Sicherheit als öffentliche TLS-Zertifikate bieten würden, aber höhere Kosten und Verwaltungsaufwände verursachen. Der effektive Schutz eines herkömmlichen Zertifikats und eines EV-Zertifikats könne identisch sein oder beim EV-Zertifikat sogar geringer. Es wird daher die Streichung von „Extended-Validation“ aus den beiden Ziffern gefordert. Die ISSS spricht sich für die Aufnahme einer neuen Ziffer 4.20.1.1.6 aus mit folgendem Text: „ausschliesslich die für die Systemfunktion notwendigen Dienste, Protokolle und Daemons aktiviert sind“.

4.20.2 / 4.20.3: Der EHS und der VGIch kritisieren, dass Ziffer 4.20.2.1 die Synergienutzung gerichteter und ungerichteter Kommunikation über eine eHealth-Plattform verunmögliche und dadurch unnötige Zusatzkosten verursache bzw. damit den Einsatz proprietärer Systeme für die gerichtete Kommunikation fördere. Eine klare logische Trennung würde genügen. Die Ziffer sei wie folgt anzupassen: „Es werden Massnahmen getroffen, dass die Komponenten (Repository, Registry, Patientenindex) für die sichere Anwendung sowohl gerichteter wie ungerichteter Kommunikation gemäss EPDG/EPDV genutzt werden können“, für was sich auch die Insel ausspricht. Die ISSS bemängelt, dass das in Ziffer 4.20.2.1 aufgeführte Wort „separiert“ zu viel Interpretationsspielraum zulasse, weshalb die Ziffer folgendermassen zu ergänzen sei: „[…] aufweisen. Bei Trennung auf nicht physischer Basis sind weitergehende und detailliert dokumentierte Sicherheits- und Kontroll-Massnahmen zwingend erforderlich“. Der VAKA plädiert wiederum für eine Streichung gewisser Textteile, damit Ziffer 4.20.2.1 folgendermassen lautet: „Dokumentenregister, Dokumentenablage, Berechtigungssteuerung und Patientenindex netzwerktechnisch von allen anderen Systemen separieren“. Bezüglich Ziffer 4.20.3.1 schreibt SCH, dass sogenannte demilitarisierte Zonen (DMZ) nur eine Möglichkeit zur Absicherung von Netzwerken über gestaffelte Zugriffssteuerung mittels Firewalls darstellen und daneben andere Konzepte, die heute insbesondere in Cloud Architekturen genutzt werden, existieren würden. Die SQS fragt zu Ziffer 4.20.3.2, gemäss

135 FR, NE, GE, VS, VD, JU