Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 41 Seiten
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rierter Weise (z. B. technisches Dateiformat des Dokuments, Typ des Dokuments, Autor, Erstellungsdatum, Vertraulichkeitsstufe). Nach Buchstabe b sind dabei die im Anhang 3 der EPDV-EDI definierten Metadaten-Attribute sowie deren zulässigen Werte oder Wertebereiche zu verwenden. Dabei kommen vielfach Wertelisten aus standardisierten semantischen Codierungen zum Einsatz (z. B. aus der Terminologie «Snomed CT»), die eine semantische Interoperabilität der Dokument-bezogenen Metadaten sicherstellen können. Für eine schweizweit einheitliche und technisch unterstützte Nutzung der Metadaten führt der Bund den Abfragedienst für die zugelassenen Metadaten nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b.
Buchstabe c (Austauschformate)
Alle durch die Metadaten klassifizierbaren Dokumenttypen können als unstrukturierte Dokumente (z. B. Bilddateien oder PDF/A) bereitgestellt werden. Für die Bereitstellung strukturierter Daten durch Gesundheitsfachpersonen gilt nach Buchstabe c jedoch, dass die in Anhang 4 der EPDV-EDI vorgegebenen Austauschformate für medizinische Inhalte zu verwenden sind. Für eine schweizweit einheitliche und technisch unterstützte Nutzung der Austauschformate führt der Bund den Abfragedienst für Austauschformate nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c.
Buchstabe d (Integrationsprofile nach IHE, nationale Anpassungen der Integrationsprofile nach IHE, nationale Integrationsprofile des EDI)
Integrationsprofile sind technische Leitfäden zur technisch interoperablen Umsetzung spezifischer Anwendungsfälle meist unter Verwendung allgemein anerkannter Normen und Standards.
Nach Absatz 3 Buchstabe d sind für die Informationsübertragung innerhalb der Gemeinschaften sowie zwischen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften grundsätzlich die Transaktionen der in Anhang 5 der EPDV EDI aufgeführten Integrationsprofile von «IHE» (Integrating the Healthcare Enterprise) mit den entsprechenden nationalen Anpassungen («national extensions») sowie für spezifische Anwendungsfälle die Transaktionen der eigenen nationalen Integrationsprofile des EDI zu verwenden.
Im Rahmen der Zertifizierung wird die Konformität der Datenübertragung gemäss den Integrationsprofilen, den nationalen Anpassungen von Integrationsprofilen und den nationalen Integrationsprofilen mittels eines Zertifizierungssystems nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c überprüft. Die Bestimmungen zur Datenübertragung betreffen einerseits die Schnittstellen der für die Bereitstellung und Abfrage von Dokumenten verwendeten Primärsysteme und internen Zugangsportale (IHE-«Akteure» «Document Source» und «Document Consumer») und andererseits die gemeinschaftsinternen Schnittstellen zu weiteren Systemen, wie beispielsweise den Zugangspunkt der Gemeinschaften (Gateways), den Patientenindex, die Dokumentenablagen und die Dokumentenregister. Darüber hinaus muss auch die Kommunikation mit den Abfragediensten nach Artikel 38, sowie mit der ZAS den Vorgaben entsprechend auf Konformität geprüft werden. Damit soll einerseits sichergestellt werden, dass die Kommunikation zwischen allen Komponenten technisch und semantisch interoperabel funktioniert aber auch, dass in jeder Gemeinschaft die gleichen, standardisierten Schnittstellen für die anzubindenden Primärsysteme verfügbar sind. Um die konforme Anbindung von bisher nicht IHE-fähigen (Primärsystem-)Produkten zu erleichtern, steht den Herstellern ein Software-Adapter (der sogenannte eHealth-Connector) zur Verfügung, dessen Integration die Konforme Anbindung ihrer Produkte an die Schnittstellen innerhalb der Gemeinschaft erleichtern kann. Sofern die Produkte die vorgesehenen Vorgaben bereits nativ beherrschen, ist eine Verwendung des eHealth-Connectors natürlich nicht notwendig. Eine standardisierte Anbindung an die stets gleichen Schnittstellen in den Gemeinschaften, kann für Anbieter, Anwender und Gemeinschaften als Investitionsschutz angesehen werden, da einmalige Aufwände vielfach verwendet werden können.
Die unter Ziffer 1 im Anhang 5 der EPDV-EDI aufgeführten «IHE-Integrationsprofile» («Integrating the Healthcare Enterprise») sind international anerkannt und daher für einen universellen Einsatz konzipiert. Damit die konkreten Anforderungen des EPDG und des vorliegenden Ausführungsrechts eingehalten werden, bedürfen sie jedoch in der Regel weitergehenden spezifischen Konkretisierungen und Festlegungen (so genannte «nationale Anpassungen»). Diese legen beispielsweise fest, dass für gewisse