Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 41 Seiten
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eigenen elektronischen Patientendossiers betreffen, jederzeit einsehen kann, sind die Protokolldaten von den Gemeinschaften zum Abruf über das Zugangsportal für Patientinnen und Patienten (vgl. Art.
18) bereitzustellen. Die nationalen Anpassungen für den Abruf von Protokolldaten (betreffend die IHE-Integrationsprofile ATNA, XDS.b und XCA) in Ziffer 2 des Anhangs 5 der EPDV-EDI spezifizieren die dazu notwendigen Transaktionen und das technische Austauschformat für den Abruf von Protokolldaten (vgl. Ziff. 2.10.7 der TOZ). Dadurch hat der Patient oder die Patientin über die Einsichtnahme im Zugangsportal stets die Kontrolle darüber, wer auf sein oder ihr elektronisches Patientendossier zugegriffen hat und kann bei einem allfällig unberechtigten Zugriff rechtliche Schritte einleiten (vgl. Art. 24 EPDG).
Auch die technisch-administrativen Protokolldaten im Rahmen des Systembetriebs entstehen dezentral in den Gemeinschaften. Sie dienen in erster Linie der Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften. Daher dürfen sie nur denjenigen Personen oder Organen zugänglich sein, welche die Umsetzung dieser Vorschriften zu überwachen haben. Sie müssen mit geeigneten technischen oder organisatorischen Mitteln gegen Veränderungen geschützt werden und für mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden (vgl. Ziff. 2.10 der TOZ).
Art. 10 Zugangsportal für Gesundheitsfachpersonen
Das Zugangsportal für Gesundheitsfachpersonen muss den in Ziffer 3 der TOZ aufgeführten Anforderungen entsprechen. So muss z.B. die Darstellung der Daten und Dokumente des elektronischen Patientendossiers alle relevanten Informationen korrekt und vollständig präsentieren (vgl. Ziff. 3.2 der TOZ). Dies gilt insbesondere für strukturierte Daten wie beispielsweise medizinische Austauschformate nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c. Das Zugangsportal muss darüber hinaus beispielsweise klar erkennen lassen, ob ein Dokument durch eine Gesundheitsfachpersonen oder durch den Patienten oder die Patientin selbst bereitgestellt wurden, welche Dokumente nicht mehr gültig sind oder welche weiteren Versionen eines Dokumentes gegebenenfalls auch vorhanden sind.
Zur Förderung der hindernisfreien Zugänglichkeit für Gesundheitsfachpersonen mit Behinderungen, altersbedingten oder sprachlichen Einschränkungen müssen die Zugangsportale so ausgestaltet sein, dass sie für diese Personengruppen barrierefrei nutzbar sind, z. B. indem sie mit Vorleseprogrammen gelesen und auch ohne Maus angesteuert werden können. Massgeblich ist hierbei die Konformitätsstufe AA der Konformitätsbedingungen gemäss «Web Content Accessibility Guidelines 2.0». Da viele Anforderungen auch der allgemeinen Benutzbarkeit zuträglich sind, stellt die Einhaltung dieser Richtlinien einen Mehrwert auch für alle anderen Nutzer dar (vgl. Ziff. 3.3. der TOZ).
Aus Gründen der Interoperabilität und der Datensicherheit sind die für das elektronische Patientendossier zugelassenen Dateitypen in Ziffer 8 des Anhangs 3 der EPDV-EDI abschliessend aufgeführt (vgl. Ziff. 3.4 der TOZ). Das Zugangsportal muss die Möglichkeit bieten, diese Dateitypen bereitzustellen sowie abzurufen und darzustellen. Dateien anderer Formate (z. B. Word-Dokumente) müssen vor dem Abspeichern in einer Dokumentenablage, in ein zugelassenes Format (z. B. PDF/A) umgewandelt werden.
Damit Gesundheitsfachpersonen ihrer Dokumentationspflicht nachkommen können, muss das Zugangsportal den Abruf von Dateien zum Abspeichern auf dem lokalen System unterstützen («Download»). Aus Sicherheitsgründen sind für den Abruf und Download von Dokumenten Obergrenzen für die Anzahl an Dokumenten (sog. «rate limits») zu definieren, welche beim Überschreiten geeignete Sperr- oder zusätzliche Sicherheitsmassnahmen auslösen (vgl. Ziff. 3.5.2 der TOZ). Beispielsweise könnte ein Überschreiten der Obergrenze bedingen, dass zuvor ein Captcha («Completely Automated Public Turing test to tell Computers and Humans Apart») absolviert werden muss, um unzulässige, technisch automatisierte Massen-Abrufe zu begrenzen.