Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 41 Seiten

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d massgeblich (vgl. Ziff. 1.3 der TOZ).

Verwaltung von Gruppen von Gesundheitsfachpersonen

Nach Buchstabe c müssen die Gemeinschaften auch die Verwaltung der Gruppen von Gesundheitsfachpersonen im Abfragedienst für Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen nach Artikel 40 sicherstellen. Sie können diese Aufgabe den ihr angeschlossenen Gesundheitseinrichtungen übertragen. Neben der Korrektheit und Aktualität der Angaben ist dabei nach Buchstabe e sicherzustellen, dass die Zusammensetzung der Gruppen für Patientinnen und Patienten jederzeit nachvollziehbar ist (Bst. e), da diese Zugriffsrechte auch an Gruppen von Gesundheitsfachpersonen zuweisen können (Art. 2 Abs. 1) und die danach neu in diese Gruppe eintretende Gesundheitsfachpersonen die mit dieser Gruppe verbundenen Zugriffsrechte erhalten können (Art. 2 Abs. 4) (vgl. Ziff. 1.5 der TOZ). Dies jedoch nur sofern diese Funktion vom Patienten oder der Patientin nicht nach Artikel 3 Buchstabe f abgewählt wurde oder die Gesundheitsfachperson nicht generell durch den Patienten oder die Patientin vom Zugriff ausgeschlossen wurde (vgl. Art. 3 Bst. d).

Aus diesem Grund hält Buchstabe e fest, dass die Zusammensetzung der Gruppen von Gesundheitsfachpersonen jederzeit nachvollziehbar sein muss. Damit eine Patientin oder ein Patient beispielsweise nicht ein ganzes Spital berechtigen muss, wenn sie oder er nur die Abteilung kennt, auf der sie oder er behandelt wird, nicht aber die Namen der in die Behandlung involvierten Gesundheitsfachpersonen konkretisiert die TOZ dies durch die Vorgabe, dass die Grösse der Gruppe verhältnismässig sein muss,

d. h. sie muss es dem Patienten oder der Patientin erlauben, die Zugriffsstufen, der an seiner Behandlung beteiligten Gesundheitsfachpersonen, angemessen zu verwalten, ohne dass dadurch unverhältnismässig viele Gesundheitsfachpersonen ohne Behandlungskontext mitberechtigt werden (vgl. Ziff. 1.5.2.3 der TOZ).

Buchstabe f hält fest, dass Patientinnen und Patienten über Eintritte von Gesundheitsfachpersonen in Gruppen von Gesundheitsfachpersonen zu informieren sind. Damit soll den Patientinnen und Patienten die Gelegenheit gegeben werden, die Zusammensetzung der Gruppe bei Bedarf zu überprüfen, um – je nach gewählter Option nach Artikel 3 Buchstabe f – den neu eingetretenen Gesundheitsfachpersonen das fehlende Zugriffsrecht zu erteilen oder das in Folge des Eintritts in die Gruppe automatisch erhaltene Zugriffsrechte zu entziehen oder anzupassen.

Art. 9 Datenhaltung und Datenübertragung

Dieser Artikel macht in Absatz 1 Buchstaben a und b, sowie Absatz 2 Buchstabe c Vorgaben zur Löschung von Daten des elektronischen Patientendossiers, welche nach Absatz 1 Buchstabe c nur in ausschliesslich dafür vorgesehenen «sekundären» Ablagen, und somit als «Kopie» der Originaldokumente in den Primärsystemen gespeichert werden dürfen. In technisch begründeten Ausnahmefällen (vgl. Erläuterungen zu Art. 9 Abs. 1 Bst. c) liegen die Daten resp. Dokumente nicht in Kopie vor, sondern werden direkt aus den integrierten Ablagen der Primärsysteme abgerufen. In diesen Fällen beschränken sich die Vorgaben zum Löschen von Daten nach Absatz 1 Buchstaben a und b sowie nach Absatz 2 Buchstabe c auf den Eintrag im Dokumentenregister.

Absatz 1

Buchstabe a hält fest, dass Daten, die durch die Gesundheitsfachpersonen im elektronischen Patientendossier eingestellt worden sind, nach zehn Jahren gelöscht werden müssen. Ziel dieser Regelung ist, das elektronische Patientendossier möglichst datensparsam und für alle Beteiligten nützlich und übersichtlich zu halten. Die von der Patientin oder dem Patienten erfassten Daten unterliegen keiner Löschungsfrist.

Eine Aufhebung des elektronischen Patientendossiers nach Artikel 20 Absatz 1, soll nach Buchstabe b zur Folge haben, dass wieder der Zustand hergestellt wird, wie er vor der Erstellung des elektronischen Patientendossiers bestand. Dazu sind sämtliche Daten des jeweiligen Patienten oder der jeweiligen