Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/9: 13.443 n Pa.Iv. SPK-NR. Angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften in einem Bundesrat mit neun Mitgliedern · 9 Seiten
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hingewiesen, welchen ein neunköpfiger Bundesrat eher genügen könnte, was insbesondere auch im Interesse der Grenzkantone liegt (TI, GPS). Es wird auch der Hoffnung Ausdruck gegeben, dass die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen verbessert werden könnte, wenn der Bundesrat personell breiter abgestützt ist (VD).
4.3 Kombination mit zweijährigem Bundespräsidium
Einzelne Befürworter eines neunköpfigen Bundesrates empfehlen, die Möglichkeit eines zweijährigen Bundespräsidiums zu prüfen (VD, JU, Einzelperson).
4.4 Reform muss kostenneutral sein
Einzelne Befürworter der Reform betonen, dass diese kostenneutral durchgeführt werden sollte (JU, SAB).
5. Bemerkungen zu Art. 175 Abs. 4
Verschiedene Vernehmlasser nehmen auch explizit zur vorgeschlagenen Neuformulierung von Art. 175 Abs. 4 BV Stellung, wonach die unterschiedlichen Landesgegenden und die Sprachregionen im Bundesrat angemessen vertreten sind.
TI, die CVP und die GPS befürworten diese Neuformulierung explizit. Wenn ihr auch keine rechtlich verbindliche Wirkung zukommt, so sei doch die symbolische Wirkung wichtig. Der Begriff „Landesgegenden“ weise zudem auf die Notwendigkeit der besseren Vertretung gewisser deutschsprachiger Landesgegenden, z.B. der Ostschweiz, hin (GPS).
ZG begrüsst es, dass die Formulierung nur programmatischen Charakter hat und nicht rechtsverbindlich ist.
TG und die SVP sind hingegen der Ansicht, dass aufgrund der fehlenden rechtlichen Konsequenzen auf diese Neuformulierung verzichtet werden kann. Sie bringe keinen Mehrwert. Die SVP weist darauf hin, dass die Formulierung in der Praxis zu
Auslegungsschwierigkeiten führen dürfte. Auch BE stellt die Frage, ob damit eine
Verbesserung der Situation entstehen wird: Auch nach einer Änderung der
Bundesverfassung in diesem Sinne bliebe die Wahl von Angehörigen unterschiedlicher Landesgegenden und Sprachregionen eine Frage des politischen Willens.
UR und die Fédération des entreprises romandes beurteilen auch die Neuformulierung der Bestimmung als nach wie vor nicht geglückt. Es sei unklar, was mit dem Begriff
„Landesgegenden“ gemeint ist.
Für eine Einzelperson, welche sich für 9 Mitglieder im Bundesrat ausspricht, bringt die Neuformulierung sogar Nachteile mit sich: Sie erwecke den falschen Eindruck einer
Verbindlichkeit, die nicht eingehalten werden könne. Es wäre deshalb vorzuziehen, wenn die Bestimmung in Abs. 4 ganz gestrichen wird.