Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 47 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet 3 Auswirkungenlégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
3.1 Wirtschaftliche Auswirkungen einer Befristung der Spesentra-
gungspflicht
Die Befristung der Pflicht zur Übernahme der Auslagen von entsandten Mitarbeitenden, die von den Arbeitgebern zusätzlich zu den Lohnkosten zu bezahlen sind (Art. 22 Abs. 2–4 E-AuG), könnte wirtschaftliche Auswirkungen haben.
Entsendungen von Mitarbeitenden im Rahmen von internationalen Einsätzen können für die Arbeitgeber und Unternehmen erhebliche Investitionen bedeuten. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis einer Entsendung zu definieren gestaltet sich als sehr komplex. Analysen der Wirtschaftsprüfer ergeben auch keine eindeutigen Ergebnisse. Wenn Unternehmen in Entsendungen «investieren », dann beinhaltet das Kosten, aber auch Überlegungen wie eine langfristige Mitarbeiterbindung oder Know-how-Erweiterungen. Gemäss einer Studie von PriceWaterhouseCoopers (PWC)86 erhalten Entsandte (Expatriates) eindeutig eine höhere Vergütung als Mitarbeitende in vergleichbaren Funktionen, die nicht ins Ausland entsandt werden. Die Entsendezulagen steigen gemäss dieser Studie je länger die Einsatzdauer ist.
Als Entsendezulagen gelten Bonuszahlungen, Gewinnbeteiligungen, Sozialversicherungsbeiträge sowie umfassende Beiträge des Arbeitgebers an Pensionspläne, Gesundheitsvorsorge, Arbeitsunfähigkeit und Lebensversicherungen. Die Übernahme der Kosten wie für Kost, Logis und Reise hingegen fällt nicht unter die Entsendezulage. Die Entschädigung dieser Auslagen ist zusätzlich zum orts- und branchenüblichen Lohn geschuldet und wird im Bewilligungsverfahren überprüft. Durch die Befristung der Spesentragungspflicht findet eine wirtschaftliche Angleichung der Löhne von inländischen Arbeitnehmern und langfristig Entsandten aus dem Ausland statt, was auf der Arbeitnehmerseite ein verändertes Konsumverhalten durch die selbstständige Übernahme der Auslagen im Zusammenhang mit ihrer Entsendung bewirken könnte. Auf der Arbeitgeberseite können global tätige Unternehmen bei langfristigen Entsendungen bestimmte Personalkosten einsparen, wobei der orts- und branchenübliche Lohn gemäss Artikel 22 Absatz 1 AuG weiterhin garantiert wird.
Mit der Befristung der Spesentragungspflicht wird verhindert, dass internationale Unternehmen ihre Projekte aus Kostengründen im Ausland anstatt in der Schweiz realisieren. Auch die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen wird durch die Befristung der Spesentragungspflicht gesteigert, was ebenfalls dem Wirtschaftsstandort Schweiz zugutekommt. Da Expatriates während der Dauer ihrer Entsendung den Sozialversicherungs- und Steuerpflichten im Herkunftsland unterstellt bleiben, hat die neue Regelung keine finanziellen Auswirkungen auf die Sozialversicherungen und Steuern in der Schweiz. Insgesamt betrachtet dürfte der wirtschaftliche Nutzen einer Befristung der Spesentragungspflicht die Auswirkungen der Mindereinnahmen von langfristigen Entsandten deutlich überwiegen.
3.2 Finanzielle Auswirkungen
Der vorliegende Entwurf hat geringe finanzielle Auswirkungen, da die entsprechenden Kosten im Wesentlichen bereits im Budget und in der Finanzplanung eingestellt sind.
Die wichtigsten finanziellen Auswirkungen werden nachfolgend erläutert.
86 «Der Mehrwert internationaler Mitarbeitereinsätze», 2007 auf https://www.pwc.ch/user_content/editor/files/publ_tls/pwc_mehrwert_int_mitarbeitereinsaetze_d.pdf (Stand 11.09.2015).