Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/96: Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (VIPaV) · 6 Seiten
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3 Verlängerung der Übergangsfrist für gesundheitsbezogene Angaben
Im Jahr 2008 wurde in der LKV die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben bei Lebensmitteln geregelt. Die diesbezüglichen Bestimmungen lehnen sich an die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel an. Danach sind – nach erfolgter Umsetzung der EU-Verordnung – gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln grundsätzlich verboten, es sei denn, sie sind von der EU-Kommission zugelassen. Da die EU-Verordnung noch nicht vollständig umgesetzt ist, wurde in der VIPaV eine Übergangsfrist vorgesehen, während der das «Cassis-de-Dijon-Prinzip» für gesundheitsbezogene Angaben nicht gilt.
Die EU-Kommission hat am 16. Mai 2012 eine Liste mit 222 gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel genehmigt (Verordnung [EU] Nr. 432/2012). Für die Umsetzung der Verordnung (EG) 1924/2006 müssen noch weitere rund 2000 Gesuche betreffend Lebensmittel mit pflanzlichen Wirkstoffen (sog. Botanicals) sowie 20 Gesuche betreffend Koffein, Lactose und sehr kalorienarme Produkte durch die EU-Kommission beurteilt werden. In diesen Bereichen erfolgen gesundheitsbezogene Angaben weiterhin nach dem bisherigen Recht der EU-Mitgliedstaaten.
Artikel 19 Absatz 1quinquiesVIPaV nimmt – aufgrund der Übergangsregelung in der EU – gesundheitsbezogene Angaben bis 31. Dezember 2015 vom «Cassis-de-Dijon-Prinzip» aus. Dies bedeutet, dass für Lebensmittel aus dem EU- oder EWR-Raum, die dort mit solchen Angaben rechtmässig im Verkehr sind, keine Bewilligungen für das Inverkehrbringen in Form von Allgemeinverfügungen nach Artikel 16d Absatz 2 THG erteilt werden können. Auf dem Schweizer Markt richtet sich die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben somit ausschliesslich nach der LKV (insbesondere Abschnitt 11a).
Die Verlängerung der Übergangsfrist in Artikel 19 Absatz 1sexiesVIPaV stellt sicher, dass in der Schweiz bei gesundheitsbezogenen Angaben für nach Artikel 16a Absatz 1 THG in Verkehr gebrachte Lebensmittel ausschliesslich die Schweizer Lebensmittelgesetzgebung anzuwenden ist. Die Artikel 29d und 29g LKV sehen vor, dass der wissenschaftliche Nachweis einer gesundheitsbezogenen Angabe durch die gesuchstellende Person erbracht werden muss. Könnten Lebensmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben in der Schweiz gemäss «Cassis-de-Dijon-Prinzip» in Verkehr gebracht werden, müsste das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die Auslobungen gemäss den unterschiedlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten im Rahmen des Bewilligungsverfahrens gemäss Artikel 16d THG überprüfen und ggf. den wissenschaftlichen Nachweis erbringen, dass die behauptete Wirkung fehlt. Diese Beweisführung ist mit hohem Aufwand verbunden, weil u.U. Humanstudien erforderlich sind. Aufgrund der weiter bestehenden Über-