Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/96: Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (VIPaV) · 6 Seiten

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5 Rechtliche Grundlagen

Gemäss Artikel 31 Absatz 1 THG ist der Bundesrat ermächtigt, die Ausführungsvorschriften zum THG zu erlassen. Die VIPaV wurde gestützt auf Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 31 Absatz 1 THG erlassen. Mithin ist der Bundesrat ermächtigt, Änderungen in der VIPaV vorzunehmen.

Der Vorschlag des Bundesrates geht auf einen Antrag einer Minderheit der WAK-N zurück, der während den Beratungen der parlamentarischen Initiative 10.538 eingebracht wurde. Diesen Antrag hat der Bundesrat sowohl in seiner Stellungnahme zum Bericht der WAK-N zur parlamentarischen Initiative 10.538 als auch während den parlamentarischen Beratungen der parlamentarischen Initiative 10.538 unterstützt.

6 Auswirkungen

Auf Bund und Kantone werden die Änderungen der VIPaV keine wesentlichen Auswirkungen haben. Die finanziellen und personellen Ressourcen für den Vollzug der VIPaV sind vorhanden.

Die Schweizer Wirtschaft profitiert davon, dass mit Artikel 16a und insbesondere mit Artikel 16b THG eine Inländerdiskriminierung aufgrund des «Cassis-de-Dijon-Prinzips» vermieden wird. Inländische Produzenten können Produkte, für die eine Bewilligung in Form einer Allgemeinverfügung gemäss Artikel 16d Absatz 2 THG erteilt wurde, für den Schweizer Markt nach technischen Vorschriften der EU oder eines EU/EWR-Mitgliedstaates herstellen. Lebensmittel (und z.T. auch deren Rohstoffe), die schon heute mit dem Produktionsland zu kennzeichnen sind, werden mit Inkrafttreten von Artikel 6a VIPaV einer erweiterten Deklarationspflicht unterliegen, wenn sie in der Schweiz nach technischen Vorschriften der EU oder eines EU/EWR-Mitgliedstaates hergestellt werden. Da bei solchen Produkten lediglich eine bereits erforderliche Produktdeklaration ergänzt werden muss, sind die Zusatzkosten beim Inverkehrbringen gering. Der Nutzen der Zusatzdeklaration besteht darin, dass diese geeignet ist, das Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten in die Lebensmittel zu stärken, die in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Im Verhältnis zum Nutzen ist der zusätzliche Aufwand der Anbieter für die Zusatzdeklaration als tragbar zu beurteilen.

7 Weiteres Vorgehen und Zeitpunkt des Inkrafttretens

Im Anschluss an die Anhörung wird der Entwurf unter Berücksichtigung der Stellungnahmen finalisiert. Der Entscheid des Bundesrates ist für den XX.XX.2016 geplant.

Die revidierte VIPaV soll am XX.XX.2016 in Kraft treten.