Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/96: Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (VIPaV) · 6 Seiten
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gangsituation in der EU im Bereich der gesundheitsbezogenen Angaben ist es angezeigt, die Übergangsfrist für solche Angaben in der VIPaV um zwei weitere Jahre zu verlängern. Die neue Übergangsbestimmung (Artikel 19 Absatz 1sexiesVIPaV) soll rückwirkend ab 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 verlängert werden. Die Rückwirkung der verlängerten Übergangsfrist ist rechtlich und praktisch insofern unproblematisch, als keine Lebensmittel bewilligt wurden, welche nicht den Schweizer Vorschriften betreffend gesundheitsbezogene Angaben entsprechen. Darüber hinaus ist kein Gesuch mit gesundheitsbezogenen Angaben nach den Vorschriften eines EU-Mitgliedstaates beim BLV hängig.
4 Verhältnis zwischen der Verordnungsänderung und der europäischen Regelung
Die Schweiz hat das «Cassis-de-Dijon-Prinzip» 2010 zum Abbau technischer Handelshemmnisse autonom eingeführt. Es bestehen diesbezüglich keine völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der EU, d.h. die Schweiz kann in diesem Bereich Änderungen autonom beschliessen.
4.1 Kennzeichnungspflicht
Der vorgeschlagene neue Artikel 6a VIPaV betrifft ausschliesslich Lebensmittel (und z.T. auch deren Rohstoffe) die einer Verpflichtung zur Angabe des Produktionslandes nach LMG unterstehen. Diese Verpflichtung gilt bereits heute für Lebensmittel (und z.T. auch deren Rohstoffe) die unter dem «Cassis-de-Dijon-Prinzip» (Art. 16a und 16b THG) in der Schweiz in Verkehr gebracht werden (Art. 16e THG). Mit dem neuen Artikel 6a VIPaV wird somit lediglich eine bereits bestehende Kennzeichnungspflicht ergänzt. Mit dem damit verbundenen geringen Zusatzaufwand wird bei Lebensmitteln (und z.T. auch deren Rohstoffen), die nach Artikel 16a und 16b THG in der Schweiz für den Schweizer Markt hergestellt werden, Transparenz hinsichtlich der angewendeten technischen Vorschriften geschaffen.
4.2 Verlängerung der Übergangsfrist für gesundheitsbezogene Angaben
Die Verlängerung der Übergangsfrist in Artikel 19 Absatz 1 VIPaV ist nötig, weil in der EU bei den gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel weiterhin eine Übergangslösung gilt. Diese sieht vor, dass die Regelung gesundheitsbezogener Angaben im Bereich der Botanicals und der übrigen noch hängigen Gesuche in der EU vorläufig nach dem nationalen Recht der EU-Mitgliedstaaten erfolgt. Sobald die Rechtslage in der EU vereinheitlicht ist, wird das schweizerische Recht mit dem EU-Recht harmonisiert.