Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/12: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 10 Seiten

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In Zusammenhang mit der Verkürzung der Frist für die Inbetriebnahmemeldung bei Springer-Anlagen weist die BKW darauf hin, dass die Zeitdauer von zwei Jahren für Kleinwasserkraftwerke kaum einzuhalten ist. Sie beantragt deshalb eine Erhöhung auf drei Jahre. Auch Uri steht dieser Änderung kritisch gegenüber und beantragt, die Fristen für Wasserkraftwerke wie bisher zu belassen. Gleiches fordern auch die CKW, das Elektrizitätswerk Altdorf, die Korporation Uri und Swiss Small Hydro. Auch InfraWatt ortet Probleme für einige Projekte und beantragt deshalb, dass die Verkürzung für Trinkwasserkraftwerke nicht gelten soll, wenn deren Einsatz an die Sanierung oder Erneuerung einer Wasserleitung gebunden ist. Positiv äussern sich in diesem Zusammenhang Coop, der Migros-Genossenschafts-Bund, die IG DHS sowie Swissmem. Swissolar vertritt die Ansicht, dass in Anbetracht der knappen Mittel nur jene Projekte als Springer-Anlagen berücksichtigt werden sollen, die tatsächlich zügig realisiert werden.

Keine Widerstände löst die Verkürzung der Frist für die Inbetriebnahmemeldung bei Photovoltaik-Anlagen aus. Coop, der Migros-Genossenschafts-Bund und die IG IDHS fordern gar eine weitere Fristverkürzung, damit die Fördergelder künftig noch weniger blockiert sind.

In Sachen Ergänzung der inhaltlichen Anforderungen an die Inbetriebnahmemeldung ist es für

die Swisscleantech Association und Swissolar unverständlich, dass das Beglaubigungsformular nicht elektronisch ausgefüllt werden kann. Ein elektronisches Formular würde den zusätzlichen administrativen Aufwand in Grenzen halten.

Explizit begrüsst wird die Änderung betreffend Wärmenutzungsgrad bei erheblich erweiterten oder erneuerten Biomasseanlagen von Holzenergie Schweiz, InfraWatt, Swissolar, der SPS und Aargau. Bern lehnt die Änderung demgegenüber ab. Insbesondere die im erläuternden Bericht enthaltende Begründung, wonach ein höherer Wärmeabsatz bereits heute oft nicht möglich sei, kann nicht nachvollzogen werden. Anders beurteilt das der Verband der Betreiber Schweizerischer Abfallverwertungsanlagen: Aus seiner Sicht deckt sich diese Feststellung weitgehend mit den eigenen Beobachtungen. Die Änderungen werden vom Verband denn auch begrüsst.

Zur Ergänzung von nicht zugelassener Biomasse äussern sich nur einzelne Vernehmlassungsteilnehmende. Für Biomasse Suisse und die Genossenschaft Ökostrom Schweiz ist es nachvollziehbar, dass eine Doppelfinanzierung bei Blockheizkraftwerken durch KEV-Beträge und Reduktionsbescheinigungen verhindert werden soll. Aus ihrer Sicht führt die vorgeschlagene Formulierung aber zu Fehlentscheiden, weshalb sie eine Umformulierung fordern. Für Holzenergie Schweiz ist die Ergänzung sinnvoll; sie verhindere eine mögliche Doppelfinanzierung wirkungsvoll. InfraWatt akzeptiert die Änderungen nur für bestimmte Anlagen. So sollen Stromerzeugungsanlagen, welche die KEV erhalten, für die Abwärmenutzung bzw. für den Auf- oder Ausbau eines Wärmenetzes beim Ersatz von fossilen Energien die Möglichkeit zur CO2-Kompensation haben.

2.2 Stromversorgungsverordnung

Die geplanten Änderungen der StromVV werden grossmehrheitlich begrüsst. Dabei verzichten die meisten Vernehmlassungsteilnehmenden darauf, im Detail auf die Änderungen einzugehen. Nur vereinzelt wird auf die verschiedenen Aspekte eingegangen.

Für die sich zur fahrplanorientierten Vergütung äussernden Vernehmlassungsteilnehmenden ist es nachvollziehbar, dass eine Umsetzung ohne gesetzliche Grundlage schwierig ist. Vereinzelt wird aber darauf hingewiesen, dass dieses Instrument in Zukunft wichtiger werden könnte. So schlägt Swissmem vor, dass anstelle der ersatzlosen Streichung die Gelegenheit genutzt werden sollte, im Rahmen der kommenden Gesetzesrevision die notwendige Grundlage zu schaffen. Auch der VSE betont, dass Anreize für ein markt-/nachfragegerechtes Verhalten für ein effizientes Fördersystem