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Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 4 Seiten

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Anhang 6 (Art. 15)

Titel

Betäubung durch Kugelschuss ins Gehirn

(Pistole, Revolver, Gewehr oder Kugelschussapparat)

Ziff. 1.4 und 1.5

1.4 Die Schussposition ist wie folgt zu wählen:

a. bei Pferden: senkrecht zur Stirnfläche auf der Mittellinie, im Kreuzungspunkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen der Augenmitte und der Mitte des gegenüberliegenden Ohransatzes (Ohrbasis);

b. bei Rindern bis 800 kg: senkrecht zur Stirnfläche auf der Mittellinie, im Kreuzungspunkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen der Augenmitte und der Mitte des gegenüberliegenden Hornansatzes (Hornbasis);