Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 5 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Erläuterungen zur Änderung der Tierseuchenverordnung
I. Ausgangslage
Alle in der Schweiz gehaltenen und importierten Hunde müssen registriert werden. Die elektronische Kennzeichnung mittels Mikrochip und die vollständige Registrierung in der Hundedatenbank sind die beiden grundlegenden Elemente um eine lückenlose Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten und die Hunde besser zu schützen.
Die meisten Kantone, welche nach Art. 30 Abs. 2 Tierseuchengesetz (TSG; SR 916.40) für die Registrierung zuständig sind, haben die Identitas AG mit der Entwicklung und Verwaltung der Hundedatenbank betraut. Die bisherige zentrale Datenbank zur Registrierung von Hunden ANIS ist per 1. Januar 2016 durch AMICUS abgelöst worden.
Die Bestimmungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Hunden sollen im Hinblick auf die Sicherstellung eines effizienten Vollzugs der Hundekontrolle angepasst werden. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei auch das Erfassen und Nachführen von Daten in der Hundedatenbank durch die vom Kanton bezeichnete Stelle. Schliesslich werden noch einige bisher in der TSV geregelten Melde- bzw. Registrierungspflichten aus systematischen Gründen in die Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) zu den thematisch entsprechenden Regelungen verschoben.
Da fast jede Bestimmung im Abschnitt zur Kennzeichnung und Registrierung von Hunden in der TSV von einer Anpassung betroffen ist, werden die einzelnen Artikel neu nummeriert.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Ingress
Neu wird im Ingress der TSV zusätzlich die generelle Delegationsnorm des Tierschutzgesetzes (TSchG, SR 455) aufgeführt. Damit wird die gesetzliche Grundlage der Regelungen im Bereich der Hunderegistrierung in Bezug auf die tierschutzrechtlichen Aspekte ergänzt.
Art. 16 Registrierung als Hundehalter
Bisher hat der Tierarzt bei der Kennzeichnung des Hundes die Daten zum Hundehalter erhoben und diese zur Registrierung gemeldet. Dies hat verschiedentlich zu Problemen geführt, wenn Hundehalter nicht die richtigen oder ungenaue Daten angegeben haben. Neu sollen Personen, die erstmals einen Hund halten, sich vorgängig bei der zuständigen Stelle im Wohnsitzkanton melden. Die Kantone bestimmen, welche Stelle innerhalb des Kantons diese Aufgabe übernimmt. In verschiedenen Kantonen werden dies die Gemeinden sein, die vielfach auch für die Einziehung der Hunde-